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Baurecht

VwGH: Zustimmung des Liegenschaftseigentümers iZm Deponieerrichtung?

§ 24f Abs 1a UVP-G 2000 geht als speziellere Norm der Bestimmung des § 39 Abs 1 Z 4 AWG 2002 vor

10. 09. 2014
Gesetze:

§ 24f UVP-G 2000, § 39 AWG


Schlagworte: Umweltverträglichkeitsprüfung, teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren, Abfall, Deponie / Behandlungsanlagen, Zustimmung des Liegenschaftseigentümers


GZ 2013/03/0062, 26.06.2014


 


Die Bf vertreten - gestützt auf § 39 Abs 1 Z 4 AWG - die Rechtsansicht, dass sie als Eigentümer jener Grundstücke, auf der die "Deponie Lgraben" ua errichtet werden soll, der Errichtung der Deponie hätten zustimmen müssen. Da dies nicht erfolgt sei, wäre der Antrag der mitbeteiligten Partei vom 15. Juli 2010 - jedenfalls hinsichtlich der beantragten Errichtung und des beantragten Betriebes der in Rede stehenden Abfallbehandlungsanlage - abzuweisen gewesen.


 


VwGH: Gem § 24f Abs 6 UVP-G 2000 hatte die belBeh im gegenständlichen Verfahren grundsätzlich auch die Bestimmung des § 24f Abs 1a UVP-G 2000 zu beachten, wonach die Zustimmung Dritter insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung ist, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Zu klären ist daher, ob im vorliegenden Fall die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten gegeben ist und folglich von der Zustimmung der Bf zur Errichtung der "Deponie Lgraben" abgesehen werden konnte. Diesbezüglich trifft es zwar zu, dass es sich bei der "Deponie Lgraben" um keine Eisenbahnanlage iSd § 10 EisbG, handelt. Der VwGH hat allerdings auch festgehalten, dass die dauernde oder vorübergehende Enteignung (wie sich aus § 2 Abs 1 EisbEG, ergibt) schon dann möglich ist, wenn sie für den Bau einer Eisenbahn(anlage) erforderlich ist. Weder die Qualifikation des "Semmering-Basistunnel neu" selbst als Eisenbahnlage noch der Umstand, dass die "Deponie Lgraben" zur Ablagerung des bei der Errichtung des "Semmering-Basistunnels neu" anfallenden Tunnelausbruchs verwendet wird, stehen in Zweifel. Daraus folgt, dass die Bestimmung des § 24f Abs 1a UVP-G 2000 auch für den angefochtenen Bescheid maßgeblich ist. Zudem kann auch der Auffassung der belBeh nicht entgegengetreten werden, dass § 24f Abs 1a UVP-G 2000 als speziellere Norm der Bestimmung des § 39 Abs 1 Z 4 AWG 2002 vorgeht. Die Regelung des § 24f Abs 1a UVP-G 2000 kommt nämlich nur im (teilkonzentrierten) Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 zur Anwendung, während § 39 Abs 1 Z 4 AWG 2002 für sämtliche dem 6. Abschnitt des AWG 2002 (§§ 37ff) unterliegenden Bewilligungsverfahren anzuwenden ist. Von daher war die Zustimmung der Bf zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der "Deponie Lgraben" nicht erforderlich.

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