Der Gegner der gefährdeten Partei hat den anspruchsbegründenden Sachverhalt zu behaupten und dem Grunde nach zu bescheinigen; § 273 Abs 1 ZPO ist ausschließlich eine Beweisbefreiungsnorm
§ 394 EO, 273 ZPO
GZ 1 Ob 84/14f, 17.06.2014
OGH: Im Verfahren zur Festsetzung des Ersatzbetrags nach § 394 EO ist weitgehend von der Bestimmung des § 273 ZPO Gebrauch zu machen, weil der vom Gegner der gefährdeten Partei erlittene Vermögensnachteil regelmäßig nicht genau errechnet werden kann. § 273 ZPO kann aber erst angewendet werden, wenn feststeht, dass durch die Erlassung der eV überhaupt ein Vermögensnachteil eingetreten ist. Die Entscheidung nach freier Überzeugung betrifft nur die Höhe des Ersatzbetrags (so auch § 394 Abs 1 zweiter Satz EO). Der Verweis auf § 273 ZPO in § 394 EO erfasst damit nur dessen ersten Absatz.
Das summarische Verfahren nach § 394 EO entspricht demjenigen, in dem die gefährdete Partei vorläufigen Rechtsschutz erlangt hat. Der Antragsteller hat daher den anspruchsbegründenden Sachverhalt zu behaupten und dem Grunde nach zu bescheinigen. Genügt der Antragsteller seiner Behauptungslast nicht, so ist der Antrag unschlüssig und daher abzuweisen. Die Bestimmung des § 273 Abs 1 ZPO ist ausschließlich eine Beweisbefreiungsnorm. Auf sie kann daher nicht zurückgegriffen werden, wenn es schon an einem ausreichend konkreten Vorbringen für die Beurteilung eines Vermögensnachteils fehlt.