Der Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten steht auch die Rechtskrafterstreckung des über eine derartige Klage ergehenden Urteils nicht entgegen, wenn die Schiedsklausel bereits in der ursprünglichen Satzung enthalten war oder durch einstimmigen Beschluss nachträglich eingeführt wurde
§ 577 ZPO, § 34 GenG, §§ 41 ff GmbHG, §§ 195 ff AktG
GZ 6 Ob 84/14t, 26.06.2014
OGH: Die Vorschriften des AktG über die Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen sind auf genossenschaftliche Generalversammlungsbeschlüsse analog anzuwenden. Der OGH hat auch die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten einer GmbH bejaht. Demnach ist dem Anspruch auf Verfahrensbeteiligung Genüge getan, wenn die Mitgesellschafter wie im Anfechtungsprozess vor einem ordentlichen Gericht Gelegenheit zur Nebenintervention erhalten. Seit dem SchiedsRÄG 2006 kommt es auf die Frage der Vergleichsfähigkeit nicht mehr an, weil nunmehr alle vermögensrechtlichen Ansprüche objektiv schiedsfähig sind. Dazu gehören auch Beschlussmängelstreitigkeiten.
Der Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten steht auch die Rechtskrafterstreckung des über eine derartige Klage ergehenden Urteils nicht entgegen, wenn die Schiedsklausel bereits in der ursprünglichen Satzung enthalten war oder durch einstimmigen Beschluss nachträglich eingeführt wurde. Zum notwendigen Inhalt der Schiedsvereinbarung gehören nur die Bezeichnung der Parteien, die Bezeichnung des Streitfalls oder des bestimmten Rechtsverhältnisses, aus dem zukünftige Streitigkeiten resultieren können, sowie die Vereinbarung, dass die Streitentscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll.