Das Rechtsschutzziel des Begehrens auf Feststellung der Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung ist in der Feststellung des aufrechten Bestands des Arbeitsverhältnisses zu sehen
§ 228 ZPO
GZ 9 ObA 55/14z, 27.05.2014
OGH: Rechtshandlungen sind prinzipiell nicht feststellungsfähig. Das Rechtsschutzziel des Begehrens auf Feststellung der Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung ist in der Feststellung des aufrechten Bestands des Arbeitsverhältnisses zu sehen