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Verfahrensrecht

OGH: Vorprozess und Bindungswirkung

Die Rsp nimmt eine Bindungswirkung nur an die im Vorprozess entschiedene Hauptfrage, nicht aber an eine dort beurteilte Vorfrage an

08. 09. 2014
Gesetze:

§ 411 ZPO


Schlagworte: Bindungswirkung, Vorprozess, Hauptfrage, Vorfrage


GZ 9 ObA 55/14z, 27.05.2014


 


OGH: Ist der in einem Verfahren als Hauptfrage entschiedene Anspruch eine Vorfrage für ein weiteres Verfahren zwischen denselben Parteien, entfaltet die Vorentscheidung Bindungswirkung. Die Präklusionswirkung der materiellen Rechtskraft einer Vorentscheidung für den Folgeprozess erstreckt sich auf das Vorbringen von Tatsachen, die zur Vervollständigung oder Entkräftung jenes rechtserzeugenden Sachverhalts dienten, aus dem das Ersturteilsbegehren abgeleitet wurden, sohin auf den „maßgeblichen“ Sachverhalt. Von dieser Vorentscheidung kann nur dann und soweit abgegangen werden, als sich der zu Grunde liegende Sachverhalt geändert hat.


 


Richtig ist, dass die Rsp eine Bindungswirkung nur an die im Vorprozess entschiedene Hauptfrage, nicht aber eine dort beurteilte Vorfrage annimmt. Damit ist für den Kläger jedoch nichts gewonnen, weil er zu Unrecht davon ausgeht, Hauptfrage des Vorprozesses sei alleine die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung gewesen. Da Rechtshandlungen prinzipiell nicht feststellungsfähig sind, war das Rechtsschutzziel des Vorprozesses in der Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses zu sehen. Die Hauptfrage des Vorprozesses lag damit in der Klärung des Fortbestands des Vertragsverhältnisses, der allerdings verneint wurde. Die Vorinstanzen haben sich danach zutreffend daran gebunden erachtet, dass das Vertragsverhältnis des Klägers infolge der im Vorprozess als wirksam erachteten Kündigung beendet war.

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