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Strafrecht

OGH: Untersuchungshaft – Haftfrist iZm Zurückziehung einer Beschwerde

Die Zurückziehung einer zuvor wirksam erhobenen Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft lässt - mangels gegenteiliger Anordnung des Gesetzes - die solcherart ausgelöste Haftfrist von einem Monat ab Erhebung der Beschwerde unberührt

08. 09. 2014
Gesetze:

§ 1 GRBG, §174 StPO, § 175 StPO


Schlagworte: Untersuchungshaft, Haftfrist, Zurückziehung einer Beschwerde


GZ 15 Os 27/14f, 19.03.2014


 


OGH: Die Zurückziehung einer zuvor wirksam erhobenen Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft lässt - mangels gegenteiliger Anordnung des Gesetzes - die solcherart ausgelöste Haftfrist von einem Monat ab Erhebung der Beschwerde unberührt. In welchem zeitlichen Abstand die Zurückziehung der Beschwerde zu deren Einbringung erfolgte, ist demgemäß unbeachtlich.

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