Home

Zivilrecht

OGH: Zum Kontaktrecht eines Elternteils

Der Umstand, dass ein 10-jähriger Minderjähriger den Besuchskontakten zum Vater eher ablehnend gegenübersteht, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Einschränkung des Besuchsrechts

08. 09. 2014
Gesetze:

§ 186 ABGB, § 187 ABGB, § 138 ABGB


Schlagworte: Familienrecht, Kontaktrecht eines Elternteils, Kindeswohl


GZ 7 Ob 68/14x, 07.05.2014


 


OGH: Das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern ist ein allgemein anzuerkennendes Menschenrecht. Darüber hinaus ist aber ein Mindestmaß persönlicher Beziehungen eines Kindes zu beiden Elternteilen höchst erwünscht und im Dienst der gesunden Entwicklung des Kindes allgemein gefordert. Den Eltern steht das Recht auf persönlichen Verkehr nur insoweit nicht zu, als die Ausübung des Rechts das Wohl des Kindes gefährdet und dies auch durch vorbeugende Maßnahmen (zB Beiziehung einer Pflegerin oder Fürsorgerin) nicht abwendbar ist. Die gänzliche Unterbindung des persönlichen Kontakts zwischen einem Elternteil und seinem Kind hat die Ausnahme zu sein; jede sich ohne Gefährdung des Kindeswohls bietende Möglichkeit einer Kontaktaufnahme muss genützt werden. Regelmäßige Besuchskontakte entsprechen in aller Regel auch dem Wohl des Kindes.


 


Auf den Willen und die Stellungnahme des noch nicht 10-jährigen unmündigen Minderjährigen kommt es bei der Besuchsrechtsregelung nicht an. Jüngere Kinder können auch gegen ihren Willen zu einem Besuchsrecht verhalten werden. Der Umstand, dass ein 10-jähriger Minderjähriger den Besuchskontakten zum Vater eher ablehnend gegenübersteht, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Einschränkung des Besuchsrechts.


 


Die Entscheidung, ob und inwieweit einem Elternteil ein Kontaktrecht eingeräumt wird, ist eine solche des Einzelfalls iSd § 62 Abs 1 AußStrG, der keine grundsätzliche Bedeutung zuerkannt werden kann, wenn durch die Entscheidung nicht leitende Grundsätze der Rsp verletzt wurden. Das gilt auch für die Einschränkung, Entziehung und Aussetzung des Kontaktrechts. Auch die Erlassung einer vorläufigen Maßnahme hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, es sei denn, dass bei dieser Entscheidung das Wohl der Minderjährigen nicht ausreichend bedacht wurde. Dies ist hier nicht der Fall. Die Vorinstanzen gingen im Hinblick darauf, dass bereits längere Zeit kein persönlicher Kontakt zwischen dem Vater und den Kindern stattgefunden hatte, davon aus, dass dem Vater bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung zumindest ein begleitetes Kontaktrecht einzuräumen sei, um einer weiteren Entfremdung entgegenzuwirken. In dieser Auffassung ist keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erkennen.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at