Die Anbringung einer Kameraattrappe, die sich für einen unbefangenen, objektiven Betrachter als Überwachungsmaßnahme darstellt, ist im Allgemeinen zulässig, wenn sich diese Maßnahme nach Maßgabe des Eindrucks für einen solchen Betrachter ausschließlich auf den eigenen Wohn- bzw Garagenbereich des beklagten Mieters bezieht
§ 9 MRG, § 16 ABGB, § 1098 ABGB, Art 8 EMRK, § 1096 ABGB, § 8 MRG, § 37 MRG
GZ 8 Ob 47/14s, 26.06.2014
OGH: Die Grundsätze zur inhaltlichen Beurteilung der hier geltend gemachten Unterlassungspflicht der beklagten Mieterin sind in der Rsp des OGH geklärt. Danach wird dem Bestandnehmer im Rahmen des Bestandzwecks auch ein Recht zur Mitbenützung der Außenflächen des Bestandobjekts und allgemeiner Flächen des Hauses zugestanden, soweit er berechtigte Interessen daran hat und weder das Haus beschädigt oder verunstaltet noch ein Nachbar gestört oder belästigt bzw sonst in seinen Interessen beeinträchtigt wird. Im Zusammenhang mit Videokameras bzw (nicht als solche erkennbaren) Videokameraattrappen ist entscheidend, dass Hausbewohner durch vermeintliche Überwachungsmaßnahmen nicht gestört oder belästigt werden. In dieser Hinsicht müssen deren Persönlichkeitsrechte beachtet und Beeinträchtigungen der Privatsphäre verhindert werden. Auch der durch eine Videokameraattrappe geschaffene Überwachungsdruck auf einen Hausbewohner ist als Eingriff in die Privatsphäre zu beurteilen. Muss sich ein anderer Hausbewohner immer kontrolliert fühlen, wenn er das Haus betritt oder verlässt oder sich in seinem Garten aufhält, so bewirken Überwachungsmaßnahmen, selbst wenn das Gerät nur eine Attrappe einer Videokamera sein sollte, eine Beeinträchtigung der Privatsphäre. Für Nachbarn bzw andere Mieter darf daher nicht der Eindruck des Überwachtwerdens im Sinn systematischer, identifizierender Überwachungsmaßnahmen entstehen. Den anderen Mietern ist ein berechtigtes Interesse daran zuzubilligen, dass das Betreten oder Verlassen ihrer Wohnung durch sie selbst, ihre Mitbewohner oder Gäste nicht überwacht bzw aufgezeichnet wird. Können diese Personen etwa durch den Standort oder die Ausrichtung einer Videokamera oder einer (nicht als solche erkennbaren) Videokameraattrappe die berechtigte Befürchtung haben, dass sie sich im Überwachungsbereich befinden und von den Aufnahmen bzw Aufzeichnungen erfasst sind, so ist ein Eingriff in die Privatsphäre grundsätzlich zu bejahen. In diesem Fall hat eine Interessenabwägung stattzufinden.
Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Anbringung einer Kameraattrappe, die sich für einen unbefangenen, objektiven Betrachter als Überwachungsmaßnahme darstellt, im Allgemeinen zulässig ist, wenn sich diese Maßnahme nach Maßgabe des Eindrucks für einen solchen Betrachter ausschließlich auf den eigenen Wohn- bzw Garagenbereich des beklagten Mieters bezieht.
Im Anlassfall handelt es sich bei der Hauswand des Bestandobjekts um eine allgemeine Fläche des Hauses. Der Beklagten steht daran jedenfalls ein Mitbenützungsrecht zu. Dem Standpunkt der Klägerin, dass die Außenwand der Wohnung bzw die Garagenwand nicht mitvermietet seien, kommt daher keine Bedeutung zu. Ob für andere Personen, die zum Haus zugehen oder dieses verlassen oder die allgemeinen Teile des Hauses oder andere Mietobjekte benützen, ein Überwachungsdruck entstehen kann, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.
Eine Kameraattrappe hat keinen realen Erfassungsbereich. Aus diesem Grund ist nur der für andere Personen (Hausbewohner, Besucher) bestehende Eindruck des Überwachtwerdens maßgebend. Ob eine derartige begründete Befürchtung bestehen muss, richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten und der Situierung und Ausrichtung der (vermeintlichen) Überwachungsanlage.
Nach diesen Feststellungen ist der Blickwinkel der Kameraattrappe an der Hauswand des Bestandobjekts der Beklagten in Richtung ihres Gartens mit Neigung auf die Rasenfläche ausgerichtet. Aufgrund der Situierung und Ausrichtung der Kameraattrappe besteht für einen unbefangenen, objektiven Betrachter bei Benützung des Hofbereichs und des Gehwegs daher nicht der Eindruck, sich im (vermeintlichen) Überwachungsbereich der Kamera zu befinden. Hinsichtlich der Kameraattrappe an der Garagenwand müssen nur zwei Garagenbenützer an der Abstellfläche der Beklagten vorbeigehen. Diese gelangen in den (vermeintlichen) Erfassungsbereich der Kameraattrappe, wobei nach dem - wieder durch die Situierung und Ausrichtung der Kameraattrappe bestimmten - Eindruck nur die Unterschenkel erfasst werden. Auch in dieser Hinsicht ist nicht von einem unzulässigen Überwachungsdruck auszugehen, weil für einen unbefangenen, objektiven Betrachter die Befürchtung einer identifizierenden Überwachung nicht bestehen kann.