Durch den Übergang der Forderung auf den Legalzessionar ändert sich an der Rechtsnatur des Anspruchs nichts, für den Rückgriff des Versicherers gilt § 1489 ABGB
§ 67 VersVG, § 1489 ABGB
GZ 3 Ob 9/14s, 21.05.2014
OGH: Durch den Übergang der Forderung auf den Legalzessionar ändert sich an der Rechtsnatur des Anspruchs nichts, für den Rückgriff des Versicherers gilt § 1489 ABGB. Bei der Beurteilung der Frage des Beginns des Laufes der Verjährungsfrist für den Legalzessionar ist darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt des Forderungsüberganges die dreijährige Verjährungsfrist bereits zu laufen begonnen hat. Ist dies der Fall, so läuft sie auch gegenüber dem Legalzessionar weiter. Wenn jedoch im Zeitpunkte der Legalzession die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen hat, so ist die Kenntnis des Legalzessionars für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist der auf ihn übergegangenen Forderung maßgeblich.