Allgemein gilt, dass die Behauptungs- und Beweislast für die die Verjährung begründenden Umstände denjenigen trifft, der die Verjährungseinrede erhebt
§ 1478 ABGB, § 1489 ABGB, § 266 ZPO
GZ 3 Ob 9/14s, 21.05.2014
OGH: Allgemein gilt, dass die Behauptungs- und Beweislast für die die Verjährung begründenden Umstände denjenigen trifft, der die Verjährungseinrede erhebt, die Voraussetzung einer Prüfung in diese Richtung ist (§ 1501 ABGB).