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Zivilrecht

OGH: Zum Beginn der Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB

Ausnahmsweise kann, sofern eine Verbesserung des Wissensstands nur so möglich und dem Geschädigten das Kostenrisiko zumutbar ist, auch - nach einer gewissen Überlegungsfrist - die Einholung eines Sachverständigengutachtens als Obliegenheit des Geschädigten angesehen werden

08. 09. 2014
Gesetze:

§ 1489 ABGB


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Beginn der Verjährungsfrist, Erkundigungspflicht, Sachverständige


GZ 3 Ob 9/14s, 21.05.2014


 


OGH: Die Judikatur zum Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB lässt sich wie folgt zusammenfassen:


 


Eine amtswegige Prüfung der Verjährung außerhalb der dafür geltend gemachten Umstände hat zu unterbleiben.


 


Sie beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Die Kenntnis muss dabei den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. Der anspruchsbegründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Anspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten. Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen hingegen nicht. Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginnt die Verjährung nicht zu laufen. Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen. Maßgeblich ist, ob dem Geschädigten objektiv alle für das Entstehen des Anspruchs maßgebenden Tatumstände bekannt waren.


 


Der Geschädigte darf sich allerdings nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis erhält. Wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Dabei ist auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen. Die Erkundigungspflicht des Geschädigten, die sich auf die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Anspruchsverfolgung schlechthin und nicht nur auf die Person des Schädigers erstreckt, darf dabei nicht überspannt werden.


 


Ist der Geschädigte Laie und setzt die Kenntnis des Kausalzusammenhangs und - bei verschuldensabhängiger Haftung - die Kenntnis der Umstände, die das Verschulden begründen, Fachwissen voraus, so beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig erst zu laufen, wenn der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten Einblick in die Zusammenhänge erlangt hat. Zwar ist er im Regelfall nicht verpflichtet, ein Privatgutachten einzuholen. Ausnahmsweise kann aber, sofern eine Verbesserung des Wissensstands nur so möglich und dem Geschädigten das Kostenrisiko zumutbar ist, auch - nach einer gewissen Überlegungsfrist - die Einholung eines Sachverständigengutachtens als Obliegenheit des Geschädigten angesehen werden.


 


Im Abwarten des Ganges des behördlichen Ermittlungsverfahrens in der keineswegs realitätsfremden Hoffnung, in diesem werde ein Gutachten eines brandtechnischen Sachverständigen zur Klärung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 170 StGB erstattet oder der relevante Sachverhalt auf andere Weise ausreichend geklärt werden, kann keine Verletzung der Erkundigungsobliegenheit erkannt werden. Dies bildete nämlich eine Möglichkeit, die notwendigen Informationen ohne Kostenrisiko und in absehbarer Zeit (hier: ca acht Monate) zu erhalten, und entspricht im Übrigen dem Verhalten des Betriebshaftpflichtversicherers.


 


Mit der Kenntnis von der Einstellung des Strafverfahrens mit Beschluss vom 20. Jänner 2010 - die ein Fehlverhalten von Mitarbeitern des Dackdeckers jedenfalls zweifelhaft erscheinen ließ - war offenkundig, dass auf diesem Weg die für eine Beurteilung der Haftung des Dachdeckers erforderlichen Kenntnisse nicht zu erhalten sind. Selbst wenn man zu Lasten der Klägerin/der Mitversicherten eine Kontrolle des Ausgangs des Ermittlungsverfahrens verlangen würde, die zu einer umgehenden Kenntnis von der Einstellung und den durchgeführten/unterlassenen Erhebungsmaßnahmen geführt hätte, und als Konsequenz daraus auch die Einholung eines Privatgutachtens verlangen würde, wäre dafür eine Überlegungsfrist zu gewähren. Diese könnte frühestens Ende Jänner 2010 begonnen haben und erst im Februar 2010 abgelaufen sein. Deren Ende, das bei Untätigkeit zum Beginn der Verjährungsfrist führen würde, fiele frühestens auf den 1. Februar 2013. Zu diesem Zeitpunkt war aber die vorliegende Klage bereits eingebracht (22. Jänner 2013), wodurch es zur Unterbrechung der Verjährung vor deren Einritt auch unter den für die Klägerin ungünstigsten Annahmen kam.

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