Wenngleich dies aus dem Wortlaut der StPO nicht eindeutig hervorgeht, ist doch davon auszugehen, dass der Einstellungsbeschluss gem § 72 Abs 3 letzter Satz StPO (auch) dem Beschuldigten zuzustellen ist; wegen der Möglichkeit einer Subsidiaranklage konnte der Kläger gegen den beklagten Sachverständigen frühestens ab diesem Zeitpunkt eine Klage mit hinreichender Aussicht auf Erfolg erheben
§§ 1295 ff ABGB, § 72 StPO, § 1489 ABGB
GZ 2 Ob 106/14y, 09.07.2014
Der Revisionswerber bringt vor, das Zivilgericht hätte jede Klage zurückgewiesen, solange „es“ (gemeint das Strafverfahren) noch nicht rechtskräftig eingestellt worden sei, da es bis zu diesem Zeitpunkt dem Rechtsbestand angehört habe. Das Strafverfahren sei gegen den Kläger solange als offen anzusehen, als nicht der Einstellungsbeschluss vom 4. 11. 2009 rechtskräftig geworden sei.
OGH: Der Sachverständige haftet den Prozessparteien für die Folgen eines im Rechtsstreit schuldhaft abgegebenen unrichtigen Gutachtens. Dies hat auch für Strafverfahren zugunsten der Angeklagten bzw Beschuldigten zu gelten. Die Einholung eines Gutachtens im Strafverfahren dient nämlich der Erforschung der materiellen Wahrheit, soll also die Grundlage dafür schaffen, die Schuld oder Unschuld einer Person festzustellen.
Sollte also der Beklagte schuldhaft ein unrichtiges Gutachten erstattet haben und diese Unrichtigkeit des Gutachtens den Kläger der weiteren Strafverfolgung ausgesetzt haben, würde der Beklagte dem Kläger für den dadurch verursachten Schaden ersatzpflichtig.
Solange das verurteilende Strafurteil aufrecht ist, kann der Verurteilte nicht vom Sachverständigen, auf dessen Gutachten sich das Urteil stützt, Schadenersatz wegen unrichtiger Begutachtung begehren. Dies gilt auch nach der Aufhebung des § 268 ZPO, weil nach der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 68/195 nach wie vor von der Bindung des Zivilgerichts an das rechtskräftige verurteilende Strafurteil auszugehen ist. Diese Rsp gründet sich darauf, dass das Zivilgericht, solange das strafgerichtliche Erkenntnis nicht beseitigt ist, bindend davon auszugehen hat, dass der Verurteilte die im Strafurteil festgestellte Tat tatsächlich begangen hat.
In SZ 27/285 hat der OGH Folgendes ausgeführt: Solange ein rechtskräftiges Urteil besteht, beinhaltet es die anders als durch seine Aufhebung (durch Wiederaufnahme) nicht widerlegbare Vermutung der Richtigkeit (Rechtsordnungsgemäßheit) seines Spruchs und der darauf beruhenden weiteren Folgen. Ein durch ein solches Urteil verwertetes Sachverständigengutachten kann, wenn das Urteil gemäß dem Gutachten erflossen ist, nach den Denk-Gesetzen notwendigerweise nur richtig sein, weil aus einem Gutachten ein mit ihm übereinstimmendes richtiges Urteil nur erfließen kann, wenn auch das Gutachten richtig ist. Ist aber das Urteil richtig und das Gutachten falsch, dann kann zwar das falsche Gutachten (mittelbar) das richtige Urteil bewirkt haben, es kann aber nicht Ursache des Schadens sein, weil ein richtiges Urteil begrifflich niemals einen Schaden bewirken kann.
In der E 8 Ob 69/08t befasste sich der OGH mit dem Schadenersatzbegehren eines Beschuldigten, der behauptete, wegen des falschen Gutachtens der beklagten Sachverständigen sei die über ihn verhängte Untersuchungshaft aufrechterhalten worden. Der 8. Senat führte dazu aus, die vom OGH im Grundrechtsbeschwerdeverfahren überprüfte Entscheidung über die Untersuchungshaft sei nach wie vor wirksam. Jedenfalls solange die Untersuchungshaft andauere, stehe dem vom Kläger im Zivilverfahren erhobenen Begehren die Bindungswirkung dieser Entscheidung entgegen. Es müsse daher nicht geklärt werden, ob eine Schadenersatzklage gegen den im Strafverfahren bestellten Sachverständigen überhaupt vor rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens erhoben werden könne. Dagegen könnte ins Treffen geführt werden, dass im Strafverfahren, in dem das Gutachten erstattet worden sei, die Beurteilung der Richtigkeit des Gutachtens ausschließlich dem Gericht, das ihn bestellt habe, obliege. Bejahe man die Möglichkeit, den Sachverständigen vor Abschluss des Verfahrens mit einer auf die behauptete Unrichtigkeit des Gutachtens gestützten Schadenersatzklage zu belangen, käme es im Ergebnis nicht nur zu einer Überprüfung des im Strafverfahren ergangenen Beschlusses auf Verhängung der Untersuchungshaft, sondern auch zu einem mit dem Wesen dieses Gerichtsverfahrens unvereinbaren Druck auf den Sachverständigen. Aus eben diesen Erwägungen habe der OGH bereits mehrfach entschieden, dass das Interesse an einer ordnungsgemäßen Rechtspflege die Ausnahme der Tätigkeit eines vom Gericht bestellten Sachverständigen von Unterlassungs- und Widerrufsansprüchen iSd § 1330 Abs 2 ABGB gebiete.
Die zitierten Entscheidungen zeigen, dass die Grundsätze der wiedergegebenen Rsp nicht nur im Fall eines schon vorliegenden rechtskräftigen verurteilenden Strafurteils anzuwenden sind, sondern auch dann, wenn noch nicht feststeht, dass das von einem Sachverständigen im Strafverfahren erstattete Gutachten - mag es richtig oder falsch sein - Grundlage für eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung ist oder nicht. Ob nämlich ein Gutachten - sei es richtig oder falsch - Ursache eines Schadens sein kann, lässt sich iSd vorstehenden Ausführungen idR erst beurteilen, wenn das Strafverfahren rechtskräftig beendet ist, sei es durch Verurteilung, sei es durch Freispruch oder Einstellung. Solange die rechtskräftige Anklage nicht erledigt ist, kann die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB nicht zu laufen beginnen.
Nach § 1489 ABGB ist jede Entschädigungsklage in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde.
Wendet man die dargestellten Grundsätze im vorliegenden Fall an, so ergibt sich Folgendes:
Es gab zwei Privatbeteiligte. Tritt - wie hier - die Staatsanwaltschaft außerhalb der Hauptverhandlung von der Anklage zurück, so hat das Gericht den Privatbeteiligten zu verständigen, der seine Erklärung binnen einem Monat abgeben kann. Sofern er dies nicht tut, wird angenommen, dass er die Verfolgung nicht aufrecht halte. In diesem Fall ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (§ 72 Abs 3 StPO).
Gem § 86 Abs 2 StPO ist jeder Beschluss schriftlich auszufertigen und den gem § 87 StPO zur Beschwerde Berechtigten zuzustellen. Ein Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, ist überdies der Kriminalpolizei und dem Privatbeteiligten zu übermitteln.
Gem § 87 Abs 1 StPO steht gegen gerichtliche Beschlüsse der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten, soweit dessen Interessen unmittelbar betroffen sind, und jeder anderen Person, der durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder die von einem Zwangsmittel betroffen ist, gegen einen Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, auch dem Privatbeteiligten die binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung einzubringende (§ 88 Abs 1 StPO) Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zu, soweit das Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt.
Wenngleich dies aus dem Wortlaut der StPO nicht eindeutig hervorgeht, ist doch davon auszugehen, dass der Einstellungsbeschluss gem § 72 Abs 3 letzter Satz StPO (auch) dem Beschuldigten zuzustellen ist, zumal auch im Fall des § 194 Abs 1 Satz 1 StPO die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten von der Einstellung des Verfahrens zu verständigen hat. Trotz der am 17. 8. 2009 dem Verteidiger des Klägers zugestellten Verständigung von der Anklagezurückziehung der Staatsanwaltschaft durfte somit der Kläger darauf vertrauen, dass seinem Verteidiger nach Ablauf der Monatsfrist für die allfällige Erklärung der Privatbeteiligten gem § 72 Abs 1 iVm 3 StPO bei Unterlassung dieser Erklärung der Einstellungsbeschluss zugestellt würde. Hier stand somit für den Kläger frühestens mit der Zustellung des Einstellungsbeschlusses am 5. 11. 2009 fest, ob ein allenfalls unrichtiges Gutachten des Beklagten für ihn einen klagbaren Schaden darstellte. Wegen der Möglichkeit einer Subsidiaranklage konnte der Kläger gegen den Beklagten frühestens ab diesem Zeitpunkt eine Klage mit hinreichender Aussicht auf Erfolg erheben. Die Verjährungsfrist war demnach bei Klagseinbringung am 5. 11. 2012 nicht abgelaufen, allfällige Schadenersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten sind daher nicht verjährt. Überlegungen zur Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses sind bei der hier gegebenen Datenlage entbehrlich.
Der Beklagte meint, die Überprüfung seines Gutachtens stelle das Zivilgericht vor nahezu unlösbare Aufgaben, weil es für den Fall, dass das Gutachten anders ausgefallen wäre, den hypothetischen Alternativverlauf des Strafverfahrens berücksichtigen müsse.
Dem ist entgegenzuhalten, dass sich das Problem der Feststellung eines hypothetischen alternativen Geschehensablaufs, so auch eines Prozessverlaufs, öfter stellt (zB bei der Beurteilung einer Schlechtvertretung durch den Rechtsanwalt) und von den Gerichten durchaus bewältigt werden kann.
Da die Vorinstanzen aufgrund ihrer vom OGH nicht geteilten Rechtsansicht, die Klagsansprüche seien verjährt, keinerlei Feststellungen getroffen haben, die eine Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche auf Schadenersatz und Feststellung erlauben würden, ist das Verfahren ergänzungsbedürftig, weshalb die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen war.