Wer einen Rechtsanwalt betraut, darf davon ausgehen, dass dieser im besonderen Maß geeignet ist, ihn vor Nachteilen zu schützen und dass er alle nach der Rechtsordnung erforderlichen Schritte unternehmen wird, um die Verwirklichung des ihm bekannten Geschäftszwecks sicherzustellen; wenn die Revision demgegenüber meint, dem Kläger wäre ein Mitverschulden vorzuwerfen, weil er so leichtsinnig gewesen sei, der Auskunft eines Anwalts zu vertrauen, ist dies angesichts der Profession des Nebenintervenienten zwar bemerkenswert, aber unbegründet
GZ 8 Ob 102/15f, 17.08.2016
OGH: Ob ein Rechtsanwalt bei Befolgung eines Auftrags seines Mandanten die für einen Angehörigen seines Berufsstands gebotene Sorgfalt eingehalten hat, kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls geprüft werden.
Die beklagte Partei war damit beauftragt, für die Einstellung eines gegen den Kläger geführten Zwangsversteigerungsverfahrens zu sorgen, nachdem er die in Exekution gezogene Forderung bezahlt hatte. Wenn die Vorinstanzen davon ausgegangen sind, dass es zur Erfüllung dieses Auftrags der Beklagten geboten gewesen wäre, das rechtzeitige Einlangen des angekündigten Einstellungsantrags des Betreibendenvertreters bei Gericht zu überwachen (zumal menschliche Versehen im Kanzlei- oder Gerichtsbetrieb und technische Übermittlungsstörungen immer im Bereich des Möglichen liegen), kann darin keine iSd § 502 Abs 1 ZPO korrekturbedürftige Fehlbeurteilung gesehen werden.
Welche konkrete Nachforschungspflicht der das Versteigerungsverfahren leitende Exekutionsrichter verletzt haben sollte, insbesondere wie er durch Namensabfrage im Register Kenntnis von einem (zum Versteigerungsverfahren) gar nicht eingebrachten Einstellungsantrag erlangen hätte können, vermag die Revision nicht darzulegen. Ihr Einwand lässt zudem die Regelung des § 1302 letzter Satz ABGB unbeachtet.
Der Schädiger hat den Geschädigten grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne schuldhaftes Verhalten gestellt worden wäre. Der Schaden ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln. Das zu leistende Interesse liegt in der Differenz zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie sich im Beurteilungszeitpunkt ohne schädigendes Ereignis darstellen würde, und dem nach dem schädigenden Ereignis nun tatsächlich vorhandenen Vermögensstand.
Ein ersatzfähiger positiver Verdienstentgangsschaden (und nicht nur entgangener Gewinn) ist bereits dann eingetreten, wenn eine rechtlich gesicherte Position besteht, den Gewinn zu erzielen, oder wenn die Realisierung des Gewinns nach den typischen Marktverhältnissen praktisch gewiss war und insofern schon als „sicher“ angesehen worden wäre.
Der Kläger hätte nach dem für den OGH bindenden Sachverhalt durch Abtrennung eines gesonderten Baugrundstücks in absehbarer Zeit einen Erlös von 89.800 EUR erzielen können. Der Kläger und sein von ihm beauftragter Immobilienmakler hatten sich bis nach der Versteigerung um die Umsetzung des Verkaufs bemüht. Der Abschluss mit einem konkreten Interessenten für den Erwerb des abzuteilenden Baugrundstücks zum Kaufpreis von 90.000 EUR war nur an Uneinigkeit über die Zahlungsmodalitäten gescheitert. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen zu dem Ergebnis kam, dass der Kläger den Entgang einer gesicherten Verdienstmöglichkeit nachweisen konnte, ist dies nicht unvertretbar.
Ob einem Geschädigten, der im Vertrauen auf den Schädiger mögliche Vorsichtsmaßnahmen unterlassen hat, deswegen eine dessen Haftung mindernde Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten iSd § 1304 ABGB vorzuwerfen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Wer einen Rechtsanwalt betraut, darf davon ausgehen, dass dieser im besonderen Maß geeignet ist, ihn vor Nachteilen zu schützen und dass er alle nach der Rechtsordnung erforderlichen Schritte unternehmen wird, um die Verwirklichung des ihm bekannten Geschäftszwecks sicherzustellen.
Wenn die Revision demgegenüber meint, dem Kläger wäre ein Mitverschulden vorzuwerfen, weil er so leichtsinnig gewesen sei, der Auskunft eines Anwalts zu vertrauen, ist dies angesichts der Profession des Nebenintervenienten zwar bemerkenswert, aber unbegründet.