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Baurecht

VwGH: Benutzungsrecht an einer Privatstraße

Eine vertraglich eingeräumte Wegedienstbarkeit lässt sich einseitig nur um jene Nutzungen ausweiten, die bei Vertragsabschluss absehbar waren; eine Ausweitung auf eine Nutzung durch die Öffentlichkeit bedarf eines neuerlichen Vertragsabschlusses

03. 09. 2014
Gesetze:

§ 40s LStG, § 484 ABGB


Schlagworte: Dienstbarkeit, konkludenter Abschluss, konkludente Erweiterung


GZ 2011/06/0173, 27.08.2013



Im Feststellungsverfahren nach § 40s LStG war strittig, ob die Straße zu einer bewirtschafteten Skihütte eine öffentliche Straße war oder nur durch Berechtigte benutzt werden durfte. Das ursprüngliche Servitut war nur für einen eingeschränkten Benutzerkreis eingeräumt. Diese hätte aber erweitert worden sein können.



VwGH: Der belBeh ist zwar zuzustimmen, dass nach der st Jud des OGH zu § 484 ABGB Servituten im Hinblick auf den ursprünglichen Bestand und die ursprüngliche Bewirtschaftungsart nicht erweitert werden dürfen. Eine Mehrbelastung muss allerdings hingenommen werden, wenn bei Bestellung der Dienstbarkeit etwa an die durch eine Teilung künftig entstehende Mehrbelastung gedacht war oder nach den Umständen gedacht werden musste.



Angesichts dessen, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der Dienstbarkeitsverträge das Landhaus J offenbar bereits als Beherbergungsbetrieb genutzt wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass zumindest der damalige Bestand an touristischer Nutzung als vom Umfang der eingeräumten Dienstbarkeit für die landwirtschaftliche Nutzung mitumfasst anzusehen ist.



Einer konkludenten Ausweitung der Grunddienstbarkeiten auf jegliche Nutzungen, die bei Errichtung der entsprechenden Verträge noch nicht bestanden und die auch nicht absehbar waren, steht entgegen, dass keine über die bloße Duldung hinausgehenden Sachverhaltselemente vorgebracht wurden, die auf einen rechtsgeschäftlichen Willen zur Einräumung einer Dienstbarkeit als dingliches Recht in diesem Umfang schließen lassen. Die belBeh hatte jedoch ihrem Bescheid jene Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides bestand.



Im Ergebnis rügt die Beschwerde daher zu Recht eine mangelhafte Prüfung des Sachverhaltes durch die Behörden des Verwaltungsverfahrens. Im fortzusetzenden Verfahren wird festzustellen sein, welche Nutzungen bei Abschluss der Dienstbarkeitsverträge im Oktober 1980 bereits bestanden bzw absehbar waren und ob diese im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung mitumfasst sind.

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