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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Nach der Übergangsbestimmung des § 181a Abs 8 StVG idF nach dem Ablauf des 31. Dezember 2013 ist eine Revision an den VwGH auch in den Fällen, in denen die Beschwerdefrist am 31. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen war, nicht zulässig

Ein Fall, in dem ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Vollzugskammer beim VwGH bereits vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 gestellt wurde, über den aber mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch nicht entschieden war und erst im Jahr 2014 entschieden wurde, unterliegt dem Anwendungsbereich des § 181a Abs 8 StVG; gegen einen solchen Bescheid kann nach dem 31. Dezember 2013 keine Revision an den VwGH erhoben werden

03. 09. 2014
Gesetze:

§ 181a StVG, § 120 StVG, Art 133 B-VG


Schlagworte: Strafvollzug, Beschwerde, Verfahrenshilfe, Revision, Zulässigkeit


GZ Ro 2014/03/0044, 26.06.2014


 


VwGH: Der VwGH ist in seinem Beschluss vom 26. März 2014, Ro 2014/03/0037, zum Ergebnis gelangt, dass im Lichte der Übergangsbestimmung des § 181a Abs 8 StVG idF BGBl I Nr 190/2013, nach dem Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Revision an den VwGH auch in den Fällen, in denen die Beschwerdefrist am 31. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen war, nicht zulässig ist.


 


In seinem Beschluss vom 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0051, hat der VwGH klargestellt, dass ein Fall, in dem ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Vollzugskammer beim VwGH bereits vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 gestellt wurde, über den aber mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch nicht entschieden war und erst im Jahr 2014 entschieden wurde, dem Anwendungsbereich des § 181a Abs 8 StVG unterliegt und gegen einen solchen Bescheid nach dem 31. Dezember 2013 keine Revision an den VwGH erhoben werden kann.

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