Allgemeine Ausführungen
§ 28 VwGG
GZ 2013/16/0242, 28.02.2014
VwGH: Der Bf erachtet sich in seinem subjektiven Recht verletzt, dass bei Vorschreibung einer Steuerschuld nur diejenigen Belege im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Steuerschuldners gefordert und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden, die zielführend, geeignet und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, und dass diese auch der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Mit diesen Ausführungen macht der Bf die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und verwechselt solcherart den Beschwerdepunkt mit den Beschwerdegründen.