Im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde; im Falle eines freisprechenden Urteils kommt eine derartige Bindungswirkung aber nicht zum Tragen; für diesen Fall besteht bezüglich des von der Verwaltungsbehörde festzustellenden maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) keine Bindung an die von einem Strafgericht in einem freisprechenden Urteil getroffenen Feststellungen
§ 37 AVG, § 45 AVG, § 38 AVG
GZ 2012/03/0021, 26.06.2014
VwGH: Festzuhalten ist, dass die materielle Rechtskraft des Schuldspruches einer verurteilenden Entscheidung eines Strafgerichts bewirkt, dass dadurch (vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens) mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des Strafurteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht daher eine Bindung der Verwaltungsbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Im Falle eines freisprechenden Urteils kommt eine derartige Bindungswirkung aber nicht zum Tragen. Für diesen Fall besteht bezüglich des von der Verwaltungsbehörde festzustellenden maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) keine Bindung an die von einem Strafgericht in einem freisprechenden Urteil getroffenen Feststellungen.
Angesichts des im angefochtenen Bescheid genannten, den Bf (unstrittig) vom Vorwurf des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB mangels Schuldbeweises freisprechenden Urteils des LG Ried im Innkreis aus dem Jahr 2008 hatte die Behörde daher im vorliegenden Fall den maßgebenden Sachverhalt eigenständig zu beurteilen, ohne an die in diesem strafgerichtlichen Urteil getroffenen Feststellungen gebunden zu sein.