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Verfahrensrecht

OGH: Zur Zulässigkeit des ao Revisionsrekurses gegen Regelungsverfügungen

Regelungsverfügungen nach § 382 Z 8 lit c EO sind „familienrechtliche Angelegenheiten“ iSd § 502 Abs 5 ZPO; gegen sie ist der ao Revisionsrekurs ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands zulässig

02. 09. 2014
Gesetze:

§ 382 Z 8 EO, § 402 EO, § 528 ZPO, § 502 ZPO, § 505 ZPO


Schlagworte: Exekutionsrecht, einstweilige Verfügung, Regelungsverfügung, außerstreitige Eheangelegenheiten, ao Revisionsrekurs


GZ 1 Ob 229/13b, 19.12.2013


 


OGH: Der Gesetzgeber hat sich dazu entschieden, für das Rechtsmittelverfahren über Anträge auf Erlassung einer eV ausschließlich auf das Rekurs- und Revisionsrekursrecht der ZPO zu verweisen, obwohl eine EV auch iZm Materien in Betracht kommt, die an sich ins außerstreitige Verfahren gehören.



Zu den in das streitige Verfahren gehörigen, in § 49 Abs 2 Z 2a und 2b JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten (Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe etc sowie den anderen aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringenden Streitigkeiten) hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass der Zugang zum OGH über ein ao Rechtsmittel gegenüber den allgemeinen Vorschriften erleichtert werden soll. Damit kann in mit derartigen Streitigkeiten im Zusammenhang stehenden Provisorialverfahren ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstands ein ao Revisionsrekurs erhoben werden, wenn das Rekursgericht den (ordentlichen) Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.



Es ist nun aber kein Grund dafür zu sehen, die vom Gesetzgeber angestrebte „Privilegierung“ bei der Bekämpfung von Entscheidungen des Rekursgerichts im Provisorialverfahren auf die an sich im Prozessweg auszutragenden ehelichen Streitigkeiten zu beschränken, solche, die ins Außerstreitverfahren gehören, oder gar alle Regelungsverfügungen nach § 382 Z 8 lit c EO hingegen davon auszunehmen; dass für sämtliche Provisorialverfahren letztlich nur auf „Streitigkeiten“ iSd ZPO verwiesen wird, hat nur „gesetzestechnische Gründe“.

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