Home

Verfahrensrecht

OGH: Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage

Kann der Kläger mit einer Leistungsklage auf Unterlassung all das erreichen, was er mit der negativen Feststellungsklage bezweckt, fehlt ihm das rechtliche Interesse, wenn ihm mit der Unterlassungsklage ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, um sein Ziel zu erreichen

02. 09. 2014
Gesetze:

§ 228 ZPO, § 523 ABGB


Schlagworte: Leistungsklage, Feststellungsklage, rechtliches Interesse, actio negatoria


GZ 7 Ob176/13b, 11.12.2013


 


OGH: Zu den allgemeinen Voraussetzungen, unter denen eine Feststellungsklage nach § 228 ZPO erhoben werden kann, gehört das rechtliche Interesse. Bei der Feststellung von Rechtsverhältnissen mit Dritten ist das rechtliche Interesse genau zu prüfen, weil das Feststellungsurteil einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten gegenüber keine Rechtskraftwirkung äußert. Das rechtliche Interesse wird dann allgemein anerkannt, wenn das begehrte Urteil zwischen den Streitparteien über einen allfälligen Leistungsanspruch hinaus geeignet ist, Grundlage für die weiteren Beziehungen der Parteien untereinander zu sein, wenn also durch den möglichen Leistungsanspruch der Feststellungsanspruch nicht voll ausgeschöpft wird. Die mögliche Leistungsklage kann auch eine Klage auf Unterlassung sein.



Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines rechtlichen Interesses, wenn dieses nicht offensichtlich oder erwiesen ist, liegt bei der klagenden Partei. Dass mit dem Begehren auf Unterlassung und gegebenenfalls auf Beseitigung des rechtswidrig herbeigeführten Zustands das Feststellungsbegehren noch nicht voll ausgeschöpft ist und der Kläger auch ein darüber hinausgehendes rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung hat, hat daher der Kläger zu beweisen.



Kann aber der Kläger mit einer möglichen Leistungsklage auf Unterlassung all das erreichen, was er mit der negativen Feststellungsklage bezweckt, fehlt ihm das rechtliche Interesse.



Nur zur actio negatoria lässt die Rsp gegen den Eigentümer der (angeblich) herrschenden Liegenschaft eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer angemaßten Dienstbarkeit zu, ohne dass dafür ein besonderes rechtliches Interesse erforderlich wäre. Hingegen ist gegen einen anderen Störer eine negative Feststellungsklage nur unter den Voraussetzungen des § 228 ZPO möglich.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at