Allein durch die Nähe zum Beweis oder durch, wenn auch erhebliche, Beweisschwierigkeiten ist eine Verschiebung der Beweislast nicht gerechtfertigt
§§ 266 ff ZPO , § 27 ZPO
GZ 8 Ob 53/14y, 26.06.2014
OGH: Soweit die Klägerin aufgrund des Umstands, dass sie in die internen Vorgänge nicht eingebunden gewesen sei, eine Beweislastverschiebung zu Lasten der Beklagten ableitet, vermag sie keinen Beweisnotstand darzulegen. Allein durch die Nähe zum Beweis oder durch, wenn auch erhebliche, Beweisschwierigkeiten ist eine Verschiebung der Beweislast nicht gerechtfertigt. Der Anscheinsbeweis wird nur in jenen Fällen als sachgerecht angesehen, in denen konkrete Beweise vom Beweispflichtigen billigerweise nicht erwartet werden können und gleichsam ein Beweisnotstand gegeben ist.