Das in § 140 Abs 1 StPO für die in § 134 Z 5 StPO genannten Ergebnisse bestimmter Ermittlungsmaßnahmen normierte - auch im Rahmen der Begründung des der Festnahme oder Untersuchungshaft eines Beschuldigten zu Grunde liegenden Tatverdachts zu beachtende - Beweisverwertungsverbot hindert nicht, diese zum Anlass weiterer Erhebungen zu nehmen und die Ergebnisse dieser Erhebungen als Beweismittel zu verwerten
§ 134 StPO, § 140 StPO, § 173 StPO, § 174 StPO
OGH: Beide Bf kritisieren, das Beschwerdegericht hätte Ergebnisse der - von ihnen als unzulässig erachteten - „Funkzellenauswertung“ zur Begründung des dringenden Tatverdachts verwertet (§ 10 GRBG iVm § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO). Sie übersehen dabei, dass sich das OG Linz fallbezogen zur Begründung des als dringend erachteten Tatverdachts ausdrücklich nicht auf die (von ihm ebenfalls als nicht zur Verwertung offen stehend erachteten [BS 4, 5 dritter Absatz]) Ergebnisse der durch die Anordnung vom 14. Juni 2013 (ON 5) ermittelten Daten der Funkzellenauswertung stützte (ON 10 S 5), sondern nur auf die (wenn auch auf deren Grundlage erlangten) Ergebnisse weiterer Erhebungen einschließlich der in ON 10 S 6 angeführten (gem § 135 Abs 2 StPO zulässig ermittelten) Verkehrs- und Zugangsdaten iSd § 134 Z 2 StPO, weshalb der von beiden Angeklagten insoweit geltend gemachte Begründungsmangel nicht vorliegt. Die Fragen der Zulässigkeit der „Funkzellenauswertung“ an sich und der Verwertung der Ergebnisse derselben können somit dahin gestellt bleiben.
Im Übrigen hindert selbst das in § 140 Abs 1 StPO für die in § 134 Z 5 StPO genannten Ergebnisse bestimmter Ermittlungsmaßnahmen normierte - auch im Rahmen der Begründung des der Festnahme oder Untersuchungshaft eines Beschuldigten zu Grunde liegenden Tatverdachts zu beachtende - Beweisverwertungsverbot nicht, diese zum Anlass weiterer Erhebungen zu nehmen und die Ergebnisse dieser Erhebungen als Beweismittel zu verwerten.