Das ist nur dann der Fall, wenn durch bauliche Maßnahmen Mietgegenstände gewonnen wurden, die bisher überhaupt nicht zur Verfügung standen, oder zur Verwendung als Wohnräume oder Geschäftsräume nicht geeignet waren; dieses Erfordernis wurde stets sehr restriktiv (iSv „völlig unbenützbar“ oder iSv „für den bestimmungsgemäßen Zweck unbrauchbar“) verstanden
§ 16 MRG
GZ 5 Ob 81/14v, 30.06.2014
OGH: Zu den Voraussetzungen des Vorliegens einer Neuschaffung eines Mietgegenstands iSd § 16 Abs 1 Z 2 MRG liegen bereits zahlreiche höchstgerichtliche Entscheidungen vor. Das ist nur dann der Fall, wenn durch bauliche Maßnahmen Mietgegenstände gewonnen wurden, die bisher überhaupt nicht zur Verfügung standen, oder zur Verwendung als Wohnräume oder Geschäftsräume nicht geeignet waren. Dieses Erfordernis wurde stets sehr restriktiv (iSv „völlig unbenützbar“ oder iSv „für den bestimmungsgemäßen Zweck unbrauchbar“) verstanden. Dass bei der Beurteilung dieser Voraussetzungen ausschließlich auf eine vor Durchführung der Baumaßnahmen fehlende Nutzungsmöglichkeit als Wohnung abzustellen wäre, kann weder dem Wortlaut des Gesetzes (arg: „Mietgegenstand“) noch der von der Revisionsrekurswerberin zur Stützung ihres Standpunkts herangezogenen Belegstelle (T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht § 16 MRG Rz 32a) und den dort angeführten Entscheidungen des OGH entnommen werden.