Die sekundären Gewährleistungsbehelfe (Preisminderung und Wandlung) kann der Übernehmer nach § 932 Abs 4 ABGB (ua) nur dann verlangen, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch ernsthaft und endgültig verweigert
§ 932 ABGB
GZ 3 Ob 49/14y, 23.07.2014
OGH: Die Beurteilung, ob ein Vertragsrücktritt wegen Verbesserungsverzugs oder Vertrauensverlusts gerechtfertigt ist, beruht auf der einzelfallbezogenen Bewertung des jeweiligen Verhaltens der Streitteile.
Die sekundären Gewährleistungsbehelfe (Preisminderung und Wandlung) kann der Übernehmer nach § 932 Abs 4 ABGB (ua) nur dann verlangen, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch ernsthaft und endgültig verweigert.
Nach den Feststellungen war der klagenden Partei bekannt, zu welchem Zweck das Magazin verwendet werden sollte. Aufgrund der Probleme mit dem herausfallenden Werkzeug konnte die Maschine nicht wie vorgesehen eingesetzt werden; sie erfüllte die für den vorgesehenen Einsatz gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften insoweit nicht uneingeschränkt (auf die in der außerordentlichen Revision erneut aufgeworfene Frage der bedungenen Eigenschaften, nämlich in Bezug auf die Werkzeugdurchmesser und die gleichzeitige Bevorratung von vier Werkzeugen, kommt es nicht an).
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen traten bereits bei der Vorabnahme im Werk der klagenden Partei in Graz am 7. Dezember 2006 insofern Probleme auf, als Werkzeuge aus dem Rack und aus dem Revolver herausfielen. Zu der Vorabnahme wurde ein Protokoll verfasst, in dem die Mängel und die erforderlichen Änderungen festgehalten wurden. Unter anderem wurde in dem Protokoll angeführt, dass es scheine, dass manche Racks und Revolverpositionen außerhalb der Toleranzen liegen; es sei erforderlich, nochmals die korrekten Positionen zu justieren. Weiters wurde festgehalten, dass die Racks verzogen und nicht gerade seien und es sehr schwierig sei, diese zu justieren. Noch vor der Auslieferung an die Firma C wurden am Magazin Modifikationen vorgenommen.
Wie aus den weiteren Feststellungen hervorgeht, traten die bereits im Zuge der Vorabnahme gerügten Probleme der herausfallenden Werkzeuge ab der Inbetriebnahme des Magazins bei der Firma C wieder auf. Im Hinblick auf die seitens der klagenden Partei bereits vorgenommene Verbesserung, die die Mangelhaftigkeit nicht beseitigte, und die anschließende, im März 2007 ausgesprochene Weigerung, die Racks auf Kosten der klagenden Partei auszutauschen, war die beklagte Partei zum Umstieg auf einen sekundären Gewährleistungsbehelf berechtigt, sodass Feststellungen zur Frage der (Un-)Zumutbarkeit der Verbesserung - etwa aus Gründen in der Person des Geschäftsführers der klagenden Partei - ohne Relevanz sind.