Bei Vorliegen eines Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter ist ein schutzwürdiges Interesse des Dritten zu verneinen, wenn dieser kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den den Schaden herbeiführenden Hauptleistungspflichtigen aus dem Vertrag mit allfälligen Schutzwirkungen zugunsten Dritter als Erfüllungsgehilfen beigezogen hat, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat; die ordnungsgemäße Erbringung der Bodenabfertigungsdienste und daher auch die ordnungsgemäße Reinigung der damit im Zusammenhang stehenden Stiegen- und Gangflächen etwa in der Abflugshalle zählen zu den vertraglichen Pflichten der Fluglinie gegenüber ihren Fluggästen; lagert die Fluglinie diese von ihr geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise an ein drittes Unternehmen aus, so wird dieses als Erfüllungsgehilfe der Fluglinie tätig
§§ 1295 ff ABGB
GZ 8 Ob 53/14y, 26.06.2014
Die Klägerin stützt sich auf eine vertragliche Haftung (§ 1298 ABGB), die sie daraus ableitet, dass die Vertragsbeziehung zwischen der beklagten Flughafenbetreiberin und der Fluglinie Schutzwirkungen zu ihren Gunsten entfalte.
OGH: Schutz- und Sorgfaltspflichten aus einem Vertragsverhältnis bestehen nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber dritten Personen, die durch die Vertragserfüllung erkennbar in erhöhtem Maß gefährdet werden und der Interessensphäre eines Vertragspartners angehören. Begünstigt sind Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss vorhersehbar war und die der Vertragspartner (des Hauptleistungspflichtigen) entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte, an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist. Ein Schuldner haftet bei Verletzung vertraglicher Schutzpflichten, die ihn gegenüber einem Dritten treffen, auch dem Dritten nach § 1313a ABGB für seinen Gehilfen.
Der Klägerin kann durchaus darin zugestimmt werden, dass bereits bei Abschluss des Vertrags zwischen der Beklagten und der Fluglinie vorhersehbar war, dass ein räumlicher Kontakt zwischen der vertraglichen Hauptleistungspflicht der Beklagten und jenen Personen besteht, die aufgrund einer Buchung Vertragsbeziehungen mit der Fluglinie begründen. Ebenso zutreffend ist, dass diese Personen der vertraglichen Hauptleistung der Beklagten nahestehen und der Vertragspartner der Beklagten (die Fluglinie) an ihnen ein sichtbares eigenes Interesse hat.
In der Entscheidung 2 Ob 70/12a hat der 2. Senat die Ansicht bekräftigt, dass nur solche Dritte von den Schutzwirkungen eines Bestandvertrags erfasst sein sollen, die das Bestandobjekt in ähnlicher Intensität und Häufigkeit nutzen, wie der Mieter selbst. In ihr kommt ferner zum Ausdruck, dass ein nur kurzfristiger Aufenthalt im Bestandobjekt nicht ausreicht, um die geforderte Nähe zur vertraglich geschuldeten Hauptleistung des Vermieters herzustellen.
Diese Entscheidung ist für den Anlassfall nicht einschlägig, weil es sich beim Vertrag, dessen Schutzwirkungen zu beurteilen sind, nicht um einen Bestandvertrag, sondern um einen Luftverkehrs-Bodenabfertigungsvertrag handelt. Außerdem ist das Flughafengebäude nicht mit einer Arztpraxis vergleichbar. Anders als bei Wohnungen und Geschäftsräumen ist der Betrieb am Flughafen durch ein ständiges Kommen und Gehen immer anderer Personen charakterisiert, weshalb bei jenen Personen, die das Flughafengebäude typischerweise in Anspruch nehmen und sich dort idR nur kurzfristig aufhalten, keine mietertypische Benützung der Räumlichkeiten am Flughafen vorliegt.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Sturzbereich in der Abfertigungshalle (Terminal 2) öffentlich zugänglich ist und von jedermann benützt werden kann, weshalb das räumliche Element der Vertragsnähe fehle. Ob die Vertragsnähe zum Luftverkehrs-Bodenabfertigungsvertrag auch gegenüber Besuchern am Flughafen, Begleitpersonen von Passagieren oder Dienstleistern wie zB Taxi- oder Mietwagenfahrern besteht, muss hier nicht geprüft werden. Im Verhältnis zu Passagieren ist die Vertragsnähe aber zu bejahen, weil der Bodenabfertigungsvertrag von der Fluglinie gerade deshalb abgeschlossen wird, um den Fluggästen all jene Leistungen anbieten zu können, die einen reibungslosen und bequemen und den Sicherheitsbestimmungen entsprechenden Antritt des Fluges ermöglichen sollen.
Allerdings ist in der Rsp ebenso anerkannt, dass ein schutzwürdiges Interesse des Dritten zu verneinen ist, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger (Hauptleistungspflichtigen aus dem Vertrag mit allfälligen Schutzwirkungen zugunsten Dritter) vertraglich als Erfüllungsgehilfen beigezogen hat, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat.
Dazu führt die Klägerin in der Revision ohne nähere Begründung aus, dass kein deckungsgleicher Schadenersatzanspruch gegenüber der Fluglinie bestehe. Diese Beurteilung hängt davon ab, ob die Beklagte hier in Bezug auf die Reinigung der Stiegen- und Gangflächen im Flughafengebäude als Erfüllungsgehilfin der Fluglinie anzusehen ist.
Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Willen des Schuldners zur Erfüllung der diesem obliegenden Verpflichtungen herangezogen wird. Die Zurechnung des Fehlverhaltens eines Gehilfen in Bezug auf Erfüllungshandlungen beschränkt sich grundsätzlich nicht nur auf die Hauptleistungspflichten, sondern auch auf Neben-, Schutz- und Sorgfaltspflichten. Wesentlich ist die Einbeziehung des Gehilfen in das Interessenverfolgungsprogramm des Geschäftsherrn bei der von diesem veranlassten Erfüllung eigener Vertragspflichten. Entscheidend ist also, welche konkreten Leistungspflichten bzw Schutz- und Sorgfaltspflichten der Geschäftsherr gegenüber seinem Vertragspartner übernommen hat. In diesem Umfang können grundsätzlich auch selbständige Unternehmen Erfüllungsgehilfen sein. Auf die Weisungsbefugnis des Geschäftsherrn kommt es nicht an.
Voraussetzung für die Zurechnung als Erfüllungsgehilfe iSd § 1313a ABGB ist somit, dass die Fluglinie sie treffende vertragliche Pflichten (auch Nebenpflichten) auslagert und sich für die Erfüllung eigener Vertragspflichten des Gehilfen bedient. Der Gehilfe muss also im Pflichtenkreis der Fluglinie tätig werden.
Diese Voraussetzungen sind im Anlassfall in Bezug auf die Reinigung der Stiegen- und Gangflächen im Flughafengebäude zu bejahen. Zu den geschuldeten Leistungen im Rahmen eines Beförderungsvertrags mit einer Fluglinie gehört auch die Zurverfügungstellung geeigneter Flächen und Einrichtungen, die zur Vornahme jener Handlungen und Maßnahmen dienen, die in Vorbereitung auf den Flug erforderlich sind. Dazu gehören ua die Ermöglichung von Check-In, Kofferaufgabe oder Sicherheitskontrolle. Ebenso müssen jene Flächen zur Verfügung gestellt werden, die es den Passagieren ermöglichen, zum Abflugterminal und in der Folge zum Flugzeug zu gelangen. Zu diesen Flächen und Einrichtungen zählen grundsätzlich auch Rolltreppen im Flughafengebäude und - wie hier - auch die Abfertigungshalle, selbst wenn der Passagier seine Koffer noch nicht aufgegeben haben sollte.
Die vertraglichen Pflichten der Fluglinie umfassen demnach auch die Ermöglichung der gefahrlosen Benützung der beschriebenen Flächen und Einrichtungen. Diesem Pflichtenkreis wird in erster Linie durch die Einrichtung eines adäquaten Reinigungsdienstes entsprochen. Die ordnungsgemäße Reinigung der Stiegen- und Gangflächen in der Abflugshalle zählt daher zu den vertraglichen Pflichten der Fluglinie gegenüber ihren Fluggästen. Die Beklagte - und auch das Reinigungsunternehmen iSe Erfüllungsgehilfenkette - ist damit als Erfüllungsgehilfin der Fluglinie zu qualifizieren. Die Klägerin hätte daher grundsätzlich die Möglichkeit, die zugrunde liegenden Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag gegenüber der Fluglinie geltend zu machen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach dem Anhang zum Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz, BGBl I 1998/97, die Fluggastabfertigung als Teil der Bodenabfertigungsdienste die gesamte Fluggastbetreuung beim Abflug, bei der Ankunft, während des Transits oder bei Anschlussflügen, insbesondere die Kontrolle der Flugscheine und der Reiseunterlagen sowie die Registrierung des Gepäcks und dessen Beförderung bis zu den Sortieranlagen, umfasst. Die Bodenabfertigungsdienste (außer den zentralen Infrastruktureinrichtungen wie Gepäcksortier-, Enteisungs-, Abwasserreinigungs- und Treibstoffverteilungsanlagen) werden entweder von der Fluglinie selbst durchgeführt oder sie lässt diese Dienste durch einen Dienstleister ihrer Wahl durchführen (§ 3 leg cit). Diese gesetzlichen Regelungen stehen mit der dargestellten Vertragslage im Einklang.
In der Entscheidung 6 Ob 131/12a hat der OGH (obiter) ausgeführt, dass - aufgrund des Umstands, dass der Flughafen die Fluggastgebühr kassiert, die der Luftfrachtführer (die Fluglinie) mit dem Flugpreis einhebt und an den Flughafen abführt - zwischen dem Flughafenbetreiber und dem Fluggast kein selbständiges Vertragsverhältnis angenommen werden kann, das einem Schadenersatzanspruch infolge Verspätung eines Fluges aufgrund mangelhafter Räumung der Bewegungsflächen für Flugzeuge zugrunde gelegt werden könnte. Um einen solchen Fall geht es hier aber nicht.
Richtig ist, dass der OGH in der Entscheidung 7 Ob 738/80 entschieden hat, dass der Vertrag zwischen Luftfrachtführer und Flugplatzbetreiber auch Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber Vertragspartnern des Luftfrachtführers, also gegenüber den Fluggästen, entfalten kann. Diese Entscheidung bezog sich auf einen Sturzunfall, den ein Fluggast auf dem Weg vom Flughafengebäude zum Flugzeug (Zugangsstreifen zur Maschine) erlitten hatte. Der OGH führte aus, dass die Passagiere der Fluggesellschaft „Dritte“ sind, auf die sich auch die Schutz- und Sorgfaltspflichten der Flughafengesellschaft aus der vertraglichen Beziehung zwischen der Flughafengesellschaft und der Fluggesellschaft über die Zurverfügungstellung des Flughafengeländes zur Abwicklung des Flugverkehrs erstrecken.
Diese Überlegungen stehen mit jenen, die für die vorliegende Entscheidung von Bedeutung sind, durchaus im Einklang. Im Vergleichsfall ist allerdings eine Prüfung unterblieben, ob die grundsätzliche Erstreckung der vertraglichen Schutzpflichten in bestimmten Konstellationen, nämlich bei einem deckungsgleichen direkten vertraglichen Schadenersatzanspruch, ausscheidet.
Insgesamt folgt daraus, dass sich die Klägerin auf eine vertragliche Anspruchsgrundlage gegenüber der Beklagten nicht berufen kann. Aus diesem Grund kommt es auf die Fragen, welchen Inhalt die vertragliche Haftungsbeschränkung im Bodenabfertigungsvertrag hat und ob diese Haftungsbeschränkung auch gegenüber einem in den vertraglichen Schutzbereich einbezogenen Dritten gelten würde, nicht mehr an.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Annahme eines Auswahl- und/oder Überwachungsverschuldens der Beklagten iSd § 1315 ABGB besteht auch keine Anspruchsgrundlage aus deliktischer Haftung, nämlich nach § 1319a ABGB oder aus dem allgemeinen Ingerenzprinzip.