Da nach dem Vorbringen der Klägerin das Feststellungsbegehren zumindest hinsichtlich möglicher (noch nicht bekannter) künftiger Schäden und beim Schmerzengeld hinsichtlich nicht vorhersehbarer künftiger Schmerzen in Betracht kommt, kann das Klagebegehren nicht, jedenfalls nicht zur Gänze, schon mangels eines Feststellungsinteresses abgewiesen werden
§§ 1295 ff ABGB, § 228 ZPO
GZ 8 Ob 53/14y, 26.06.2014
Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche aus einer Körperverletzung nach einem Sturz in der Abfertigungshalle im Flughafen Wien-Schwechat geltend. Nach ihrem Vorbringen hat sie beim Vorfall einen doppelten Handgelenksbruch samt knöcherner Absprengung erlitten. Mit ihrer Klage erhob sie ausschließlich ein Feststellungsbegehren. Dazu brachte sie vor, dass bei derart schweren Verletzungen, noch dazu in ihrem Alter (69), mit Dauer- und Spätfolgen jedenfalls zu rechnen sei. Darüber hinaus bestehe der Schadenersatzanspruch aus einer Vielzahl von Einzelpositionen (Schmerzengeld, Pflegeaufwand, Haushaltshilfe), sodass mit der Feststellung der Haftung der Beklagten dem Grunde nach auch eine Klärung für diese Einzelpositionen geschaffen werde, die teilweise noch gar nicht fällig bzw beurteilbar seien.
OGH: Voraussetzung für die Begründetheit eines geltend gemachten Feststellungsbegehrens ist das Vorliegen eines Feststellungsinteresses. Nach der Rsp ist die Einbringung einer schadenersatzrechtlichen Feststellungsklage, die nicht nur dem Ausschluss der Gefahr der Anspruchsverjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde und dem Umfang nach dient, zulässig, wenn künftige Ersatzansprüche, insbesondere gesundheitliche Spät- oder Dauerfolgen, nicht ausgeschlossen werden können. Im Allgemeinen ist das Feststellungsbegehren gegenüber einem möglichen Leistungsbegehren subsidiär, weshalb die Möglichkeit eines Leistungsbegehrens das Feststellungsinteresse ausschließt. Soweit der Schaden schon eingetreten und der Ersatzanspruch bezifferbar ist, scheidet ein Feststellungsbegehren im Allgemeinen aus. Beim Schmerzengeld sind in die vorzunehmende Globalbemessung auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vorhersehbare künftige Schmerzen einzubeziehen. Ausnahmsweise kommt auch eine ergänzende Schmerzengeldbemessung (je nach den Voraussetzungen entweder nach einer Teilbemessung oder einer Globalbemessung) in Betracht.
Da nach dem Vorbringen der Klägerin das Feststellungsbegehren zumindest hinsichtlich möglicher (noch nicht bekannter) künftiger Schäden und beim Schmerzengeld hinsichtlich nicht vorhersehbarer künftiger Schmerzen in Betracht kommt, kann das Klagebegehren nicht, jedenfalls nicht zur Gänze, schon mangels eines Feststellungsinteresses abgewiesen werden.