Der Umstand, dass gewisse (Dienst-)Leistungen ausgelagert werden, spricht nicht gegen die fachliche Eignung des Reinigungsunternehmens
§§ 1295 ff ABGB
GZ 8 Ob 53/14y, 26.06.2014
OGH: Das von der Klägerin zur Gründung des Reinigungsunternehmens erstattete Vorbringen ist nicht geeignet, ein Auswahlverschulden der Beklagten zu begründen. Der Umstand, dass gewisse (Dienst-)Leistungen ausgelagert werden, spricht ebenso wenig gegen die fachliche Eignung des Reinigungsunternehmens wie die Behauptung, ein Vergleich mit der Eignung potentieller Konkurrenten sei unterblieben. Aus der allgemeinen Überlegung zum Überwachungsverschulden, wonach die Beklagte einen engmaschigen Kontrolldienst einzurichten habe, dessen Ausgestaltung an den konkreten örtlichen Verhältnissen auszurichten sei, ergibt sich kein ausreichend schlüssiger Vorwurf der schuldhaften Unterlassung einer konkreten Kontrollpflicht. Das Gleiche gilt für den Standpunkt der Klägerin, die Beklagte hätte für die nach der Lage des Falles erforderliche Überwachung des Reinigungsunternehmens durch entsprechende organisatorische Maßnahmen Vorsorge treffen müssen. Schließlich lässt sich auch aus dem Vorbringen, dass nicht erkennbar, also nicht feststellbar sei, ob bzw in welcher Form die Beklagte das Reinigungsunternehmen überprüft habe, kein schlüssiger Tatbestand für eine deliktische Haftung der Beklagten für das von ihr beauftragte selbständige Reinigungsunternehmen ableiten. Eine Negativfeststellung ginge zu Lasten der Klägerin. Bei einer Schädigung durch Unterlassung ist die Unterlassung nicht kausal, wenn auch das pflichtgemäße Verhalten den Schaden nicht verhindert. Die Beweislast, dass bei gebotenem Verhalten der Schaden nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten.