Eine Gebäudefront eines Kellergeschosses, die zu mehr als 50 % unter dem natürlichen Gelände liegt, ist nicht iSd § 13 Abs 4 Stmk BauG 1995 als Geschoss anzurechnen und fällt nicht unter die Abstandsregelung nach § 13 Abs 2 Stmk BauG 1995
§ 13 Stmk BauG
GZ 2011/06/0077, 26.06.2014
VwGH: Eine Gebäudefront eines Kellergeschosses, die zu mehr als 50 % unter dem natürlichen Gelände liegt, ist nicht iSd § 13 Abs 4 Stmk BauG 1995 als Geschoss anzurechnen und fällt nicht unter die Abstandsregelung nach § 13 Abs 2 Stmk BauG 1995