Da im Baubewilligungsverfahren dem Nachbarn im Hinblick auf die Nachbarrechte grundsätzlich Parteistellung eingeräumt ist, kommt ihm auch im Feststellungsverfahren Parteistellung zu
§ 29 Tir BauO 2011, § 8 AVG
GZ 2013/06/0196, 26.06.2014
VwGH: Nach § 29 Abs 4 Tir BauO 2011 ist die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, dem Bestehen der Baubewilligung gleichzuhalten. Da im Baubewilligungsverfahren dem Nachbarn im Hinblick auf die Nachbarrechte grundsätzlich Parteistellung eingeräumt ist, kommt ihm auch im Feststellungsverfahren Parteistellung zu (zur Parteistellung der Nachbarn im insoweit vergleichbaren Feststellungsverfahren nach § 40 Abs 2 und 3 Stmk BauG siehe auch das Erkenntnis vom 22. November 2001, 2001/06/0133).