Wird eine Beschwerde oder eine Revision nicht beim VwGH, sondern bei einer dafür unzuständigen Behörde eingebracht und von dieser das Rechtsmittel iSd § 6 Abs 1 AVG an den VwGH weitergeleitet, so ist für die Beurteilung, wann die Beschwerde oder Revision an den VwGH erhoben wurde, dann, wenn die Weiterleitung an den VwGH durch Übergabe an einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 ZustG erfolgte, der Tag der Übergabe und, wenn die Weiterleitung nicht auf diesem Weg erfolgte, das Datum des Einlangens beim VwGH maßgebend
§ 33 AVG, § 6 AVG, § 2 ZustG, § 26 VwGG, Art 133 B-VG
GZ Ro 2014/05/0030, 24.06.2014
VwGH: Wird eine Beschwerde oder eine Revision nicht beim VwGH, sondern bei einer dafür unzuständigen Behörde eingebracht und von dieser das Rechtsmittel iSd § 6 Abs 1 AVG an den VwGH weitergeleitet, so ist für die Beurteilung, wann die Beschwerde oder Revision an den VwGH erhoben wurde, dann, wenn die Weiterleitung an den VwGH durch Übergabe an einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 ZustG erfolgte, der Tag der Übergabe (vgl § 62 Abs 1 VwGG iVm § 33 Abs 3 AVG) und, wenn die Weiterleitung nicht auf diesem Weg erfolgte, das Datum des Einlangens beim VwGH maßgebend.
Ausgehend vom Tag der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen (§ 26 Abs 3 erster Satz VwGG) war somit die sechswöchige Revisionsfrist bei Einlangen der Revision beim VwGH bereits verstrichen.