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Verfahrensrecht

VwGH: Einbringen der Beschwerde / Revision bei unzuständiger Behörde

Wird eine Beschwerde oder eine Revision nicht beim VwGH, sondern bei einer dafür unzuständigen Behörde eingebracht und von dieser das Rechtsmittel iSd § 6 Abs 1 AVG an den VwGH weitergeleitet, so ist für die Beurteilung, wann die Beschwerde oder Revision an den VwGH erhoben wurde, dann, wenn die Weiterleitung an den VwGH durch Übergabe an einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 ZustG erfolgte, der Tag der Übergabe und, wenn die Weiterleitung nicht auf diesem Weg erfolgte, das Datum des Einlangens beim VwGH maßgebend

27. 08. 2014
Gesetze:

§ 33 AVG, § 6 AVG, § 2 ZustG, § 26 VwGG, Art 133 B-VG


Schlagworte: Beschwerde, Revision, unzuständige Behörde, Frist


GZ Ro 2014/05/0030, 24.06.2014


 


VwGH: Wird eine Beschwerde oder eine Revision nicht beim VwGH, sondern bei einer dafür unzuständigen Behörde eingebracht und von dieser das Rechtsmittel iSd § 6 Abs 1 AVG an den VwGH weitergeleitet, so ist für die Beurteilung, wann die Beschwerde oder Revision an den VwGH erhoben wurde, dann, wenn die Weiterleitung an den VwGH durch Übergabe an einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 ZustG erfolgte, der Tag der Übergabe (vgl § 62 Abs 1 VwGG iVm § 33 Abs 3 AVG) und, wenn die Weiterleitung nicht auf diesem Weg erfolgte, das Datum des Einlangens beim VwGH maßgebend.


 


Ausgehend vom Tag der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen (§ 26 Abs 3 erster Satz VwGG) war somit die sechswöchige Revisionsfrist bei Einlangen der Revision beim VwGH bereits verstrichen.

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