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Verfahrensrecht

OGH: § 107 Abs 2 AußStrG nF – vorläufige Obsorgeübertragung und Wille des mündigen Kindes

Auf eine akute Gefährdung des Kindeswohls kommt es nach § 107 Abs 2 AußStrG nF nicht mehr an;.der Wunsch des Kindes ist nicht allein entscheidend, wenn schwerwiegende Gründe dagegen sprechen oder seiner Berücksichtigung das Wohl des Kindes entgegensteht

23. 08. 2014
Gesetze:

§ 107 AußStrG


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Familienrecht, vorläufige Obsorgeübertragung, Wille des mündigen Kindes


GZ 7 Ob 63/14m, 21.05.2014


 


OGH: Die Frage der Obsorgeübertragung und der Erlassung einer vorläufigen Maßnahme hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, der keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden kann, es sei denn, dass bei dieser Entscheidung das Wohl der Minderjährigen nicht ausreichend bedacht wurde. Das ist hier nicht der Fall.


 


§ 107 Abs 2 AußStrG idF des KindNamRÄG 2013 erlaubt eine vorläufige Obsorgeentscheidung nach Maßgabe des Kindeswohls, insbesondere zur Aufrechterhaltung der verlässlichen Kontakte und zur Schaffung von Rechtsklarheit. Auf eine akute Gefährdung des Kindeswohls kommt es - entgegen der Ansicht der Mutter - nach dieser Bestimmung nicht mehr an.


 


Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das Pflegschaftsgericht nunmehr schon dann eine vorläufige Entscheidung treffen, wenn zwar für die endgültige Regelung noch weitere Erhebungen notwendig sind, aber eine rasche Regelung der Obsorge oder der persönlichen Kontakte für die Dauer des Verfahrens Klarheit schafft und dadurch das Kindeswohl fördert. Dabei soll eine vorläufige Regelung der Obsorge iZm der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern möglich sein, wenn dadurch eine Beruhigung der Situation für das Kind zu erwarten ist.


 


Das Rekursgericht ging aufgrund der festgestellten eingeschränkten Erziehungskompetenz der Mutter und des vom Erstgericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens zur Frage einer möglichen psychischen Störung der Mutter und deren Auswirkung auf die Kindererziehung davon aus, dass derzeit ihre Erziehungskompetenz nicht ausreichend intakt sei. Der anhaltende Widerstand der Tochter gegenüber ihrem Vater mache aber gleichzeitig dessen Betrauung mit der Obsorge unmöglich. Damit sei zur Entspannung der bestehenden Loyalitätskonflikte bis zur Klärung der Erziehungskompetenz der Mutter und der Lebensumstände der Tochter (gem § 107 Abs 2 AußStrG) der Kinder- und Jugendhilfeträger mit deren vorläufiger Obsorge zu betrauen.


 


Die Mutter verweist selbst auf die zuletzt eingeholte Stellungnahme der Familiengerichtshilfe, wonach sich die Mutter zum Teil in einer nicht nachvollziehbaren Gedankenwelt bewege und sich bei der Tochter eine mögliche erhöhte Belastung aufgrund einer überdurchschnittlich häufigen emotionalen Beanspruchung durch ihre Mutter zeige. Bestehen aber solche begründeten Anhaltspunkte, die durch das einzuholende Sachverständigengutachten abzuklären sind, kommt derzeit weder die Belassung der Tochter in der Mitobsorge der Mutter noch deren Betrauung mit der alleinigen Obsorge in Betracht.


 


Der Wille der mündigen Tochter ist zwar auch nach der Rechtslage des KindNamRÄG 2013 weiterhin ein relevantes Kriterium. Allerdings ist der Wunsch des Kindes nicht allein entscheidend, wenn schwerwiegende Gründe dagegen sprechen oder seiner Berücksichtigung das Wohl des Kindes entgegensteht.


 


Die Tochter entschied ihren - aus dem Verhalten beider Eltern resultierenden - Loyalitätskonflikt zu Gunsten der Mutter. Das Rekursgericht maß dem offenkundig nicht ohne Beeinflussung durch die Mutter geäußerten Willen der Tochter unter Berücksichtigung des Kindeswohls keine entscheidende Bedeutung zu. Darin ist keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

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