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Verfahrensrecht

OGH: § 49 AußStrG – Zulässigkeit von Neuerungen

Durch Neuerungen darf nicht in die Teilrechtskraft eingegriffen werden

23. 08. 2014
Gesetze:

§ 49 AußStrG


Schlagworte: Rekurs, Zulässigkeit von Neuerungen, Teilrechtskraft


GZ 3 Ob 51/14t, 25.06.2014


 


OGH: Als sekundären Feststellungsmangel macht der Vater unterbliebene Feststellungen zu dem bis Jänner 2013 vom Sohn erzielten Eigeneinkommen geltend. Es sei zwar richtig, dass das Gesetz keine Verwirkung kenne, allerdings sei die Versagung des Anspruchs bei Rechtsmissbrauch ein allgemeiner Grundsatz, der zur Enthebung von seiner Unterhaltsverpflichtung führen hätte müssen.


 


In seiner Rekursbeantwortung leitete der Vater aus dem Eigeneinkommen seines Sohnes bis Jänner 2013 die Minderung seines Unterhaltsanspruchs ab. Nach § 49 Abs 1 AußStrG sind im Rekursverfahren neu vorgebrachte Tatsachen aber nur soweit zu berücksichtigen, als sie - von einer hier nicht gegebenen Ausnahme abgesehen - nicht unangefochtene Teile des Beschlusses zum Gegenstand haben; (naturgemäß) darf durch Neuerungen also nicht in die Teilrechtskraft eingegriffen werden.


 


Der Berücksichtigung der Neuerung zum Eigeneinkommen des Sohnes steht daher die bei Erstattung der Rekursbeantwortung bereits eingetretene Rechtskraft der Abweisung des Enthebungsbegehrens für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 wegen weiter fehlender Selbsterhaltungsfähigkeit des Sohnes entgegen.

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