Unanfechtbar ist nicht nur die Bejahung der Befangenheit, sondern auch der Beschluss, mit dem eine Rechtssache aus diesem Grund einem anderen Gericht übertragen wurde; die Wahrnehmung der Delegation nach § 30 JN erfolgt von Amts wegen, es besteht kein Antragsrecht der Parteien
§§ 19 ff JN, § 30 JN
GZ 8 Ob 46/14v, 26.05.2014
OGH: Der Rekurs der Klägerin, mit dem sie nur die getroffene Auswahl des zuständigen Gerichts bekämpft und stattdessen eine Delegation an das LG Wiener Neustadt anstrebt, ist unzulässig.
Gegen die Stattgebung einer Ablehnung findet nach § 24 Abs 2 JN kein Rechtsmittel statt. Dieser Rechtsmittelausschluss stellt eine Sonderregelung im Ablehnungsverfahren dar, die jede allgemeine Regelung über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren verdrängt. Nach einhelliger Rsp sind diese Regelungen im Ablehnungsverfahren als abschließend aufzufassen.
Unanfechtbar ist dabei nicht nur die Bejahung der Befangenheit, sondern auch der Beschluss, mit dem - wie hier - eine Rechtssache aus diesem Grund einem anderen Gericht übertragen wurde. Die Wahrnehmung der Delegation nach § 30 JN erfolgt von Amts wegen, es besteht kein Antragsrecht der Parteien.
Der absolut unzulässige Rekurs war daher gem § 24 Abs 2 JN ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.
Nach neuerer Rsp des OGH ist das Ablehnungsverfahren - jedenfalls dann, wenn es (auch) über Antrag einer Partei eingeleitet wurde - zweiseitig. Die Rekursbeantwortung der beklagten Partei war daher zwar nicht zurückzuweisen, jedoch mangels Zweckmäßigkeit nicht zu honorieren, weil darin auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen wurde.