Bestimmungen in Vereinsstatuten bzw Durchführungsbestimmungen, welche von dem zuständigen Vereinsorgan nach den statutarischen Grundsätzen geschaffen wurden, sind nicht nach § 914 ABGB, sondern wie generelle Normen nach den §§ 6 und 7 ABGB auszulegen
VerG, § 6 ABGB, § 7 ABGB, § 914 ABGB
GZ 3 Ob 2/14m, 25.06.2014
OGH: Nach der Rsp des OGH sind Bestimmungen in Vereinsstatuten bzw Durchführungsbestimmungen, welche von dem zuständigen Vereinsorgan nach den statutarischen Grundsätzen geschaffen wurden, nicht nach § 914 ABGB, sondern wie generelle Normen nach den §§ 6 und 7 ABGB auszulegen. Ausgangspunkt ist also der objektive Sinngehalt der Bestimmungen. Im Zweifel hat die Auslegung gesetzeskonform und iSd Vereinsfreiheit zu erfolgen. Weiters wird ausgeführt, dass sich die Auslegung an der Gesetzestreue, dem Vereinszweck und den berechtigten Interessen der Mitglieder zu orientieren hat; auch der bisherigen Übung (Observanz) kann Bedeutung zukommen. Die Auslegung soll dazu führen, dass die Anwendung der Bestimmungen im Einzelfall brauchbare Ergebnisse zeitigt; das Auslegungsergebnis soll billig und vernünftig sein.