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Wirtschaftsrecht

OGH: Werden auf einer Website Schutzgegenstände ohne Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht, kann Access-Providern von Nutzern untersagt werden, ihren Kunden den Zugang zu dieser Website zu vermitteln

Das gilt nicht, wenn dadurch auch der rechtmäßige Zugang zu Informationen verhindert würde; konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des Zugangs können nicht angeordnet werden

23. 08. 2014
Gesetze:

§ 81 UrhG, § 355 EO


Schlagworte: Urheberrecht, Exekutionsrecht, Access-Provider, Unterlassungsanspruch, Website


GZ 4 Ob 71/14s, 24.06.2014


 


OGH: Werden auf einer Website Schutzgegenstände ohne Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht, kann Access-Providern von Nutzern untersagt werden, ihren Kunden den Zugang zu dieser Website zu vermitteln. Das gilt nicht, wenn dadurch auch der rechtmäßige Zugang zu Informationen verhindert würde. Konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des Zugangs können nicht angeordnet werden.


 


Im Fall einer Exekution nach § 355 EO kann der Provider mit Impugnationsklage geltend machen, dass er alle zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung des Zugangs gesetzt habe. Wird eine solche Klage erhoben, ist das Exekutionsverfahren ohne Prüfung von deren Erfolgsaussichten und ohne Vorliegen einer Gefährdung iSv § 44 Abs 1 EO aufzuschieben.

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