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Zivilrecht

OGH: Verstoß gegen die öffentliche Sittlichkeit nach § 768 Z 4 ABGB

Der Enterbungsgrund nach dieser Gesetzesstelle liegt etwa vor, wenn der Erbe einen nach den herrschenden sittlichen Begriffen die öffentliche Sittlichkeit gröblich verletzenden, nicht notwendig strafrechtlich verpönten Lebenswandel führt

23. 08. 2014
Gesetze:

§ 768 ABGB


Schlagworte: Erbrecht, Enterbung, Verstoß gegen die öffentliche Sittlichkeit


GZ 6 Ob 82/14y, 26.06.2014


 


OGH: Die Frage, wann ein Verstoß gegen die öffentliche Sittlichkeit nach § 768 Z 4 ABGB vorliegt, stellt eine Frage des Einzelfalls dar.


 


Der Enterbungsgrund nach dieser Gesetzesstelle erfordert, dass der Noterbe nach objektiver Beurteilung gegen den Willen des Erblassers beharrlich eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart führt. Bei der Beurteilung sind die Zeitanschauung zu berücksichtigen, somit die (veränderlichen) allgemeinen Wertvorstellungen der Gesellschaft, ferner die Anschauungen und der gesellschaftliche Lebenskreis des Erblassers. Schließlich muss auch darauf Rücksicht genommen werden, was im allgemeinen Sprachgebrauch sowie im Sprachgebrauch der österreichischen Gesetze unter Verstößen gegen öffentliche Sittlichkeit verstanden wird. Der Enterbungsgrund nach dieser Gesetzesstelle liegt etwa vor, wenn der Erbe einen nach den herrschenden sittlichen Begriffen die öffentliche Sittlichkeit gröblich verletzenden, nicht notwendig strafrechtlich verpönten Lebenswandel führt.


 


In der Auffassung der Vorinstanzen, die Art und Weise, wie der Kläger nach dem festgestellten Sachverhalt seine altersbedingt weitgehend wehrlosen und bettlägrigen Eltern aus materiellen Beweggründen (es ging letztlich immer um Geldforderungen und vermeintliche Anrechte auf das elterliche Vermögen) jahrelang massiv drangsaliert sowie auf das Unflätigste beschimpft, beleidigt und verächtlich gemacht hat, übersteige bei weitem die Grenze dessen, was nach allgemeiner Anschauung noch für tolerierbar erachtet wird, ist ebensowenig wie in der weiteren Auffassung des Berufungsgerichts, der Umstand, dass das indiskutable Verhalten des Klägers auch nach außen drang und im Wohnort des Erblassers zum Gesprächsthema wurde, den nötigen Öffentlichkeitsbezug herstellte und für den als ehemaligen Unternehmer allgemein bekannten, auf das Ansehen der Familie besonders bedachten Erblasser eine zusätzliche Belastung darstellte, eine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.


 


Auf die Frage, ob Alkoholmissbrauch per se den Enterbungsgrund des § 768 Z 4 ABGB herstellen kann, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Im Übrigen hat sich der Kläger in erster Instanz niemals darauf berufen, in einem Ausmaß alkoholkrank gewesen zu sein, dass ihm dies die Fähigkeit geraubt hätte, sein Verhalten gegenüber den Eltern zu steuern und eigenverantwortlich zu bestimmen.


 


Die in der Revision vertretene Auffassung, aus den Feststellungen des Erstgerichts sei lediglich ein „Alkoholproblem“ des Klägers ableitbar, negiert die umfangreichen, inhaltlich gleichfalls dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Ausführungen der Vorinstanzen im Rahmen der Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung und ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt. Im Übrigen hat der Kläger selbst die diesbezüglichen Begründungspassagen des Ersturteils noch im Berufungsverfahren zutreffend als Feststellungen gedeutet, machte er doch gerade auch die Frage seines Verhaltens gegenüber dem Erblasser einschließlich der Beschimpfungen - wenn auch letztlich erfolglos - zum Gegenstand seiner Beweisrüge.

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