Bei Fehlen einer Gliederung in Studienabschnitte muss die erforderliche Kontrolle des periodischen Studienfortgangs durch eigenständige Beurteilung der vom Unterhaltswerber erbrachten Leistungen erfolgen
§ 231 ABGB nF, § 140 ABGB aF
GZ 3 Ob 51/14t, 25.06.2014
OGH: Es wurde bereits mehrfach ua für Bakkalaureatsstudien ausgesprochen, dass bei Fehlen einer Gliederung in Studienabschnitte die erforderliche Kontrolle des periodischen Studienfortgangs durch eigenständige Beurteilung der vom Unterhaltswerber erbrachten Leistungen erfolgen muss.
Mit Rücksicht auf die Judikatur, wonach ein noch nicht selbsterhaltungsfähiges studierendes Kind so lange Anspruch auf Unterhalt hat, als es sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, bildet den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur diese Frage. Sie kann nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. Wesentlich ist der ex post betrachtete Studienfortgang unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer, also weder die kürzest mögliche Studiendauer noch die in den Studienplänen oder „Studiengiudes“ angeführte (Mindest-)Semesteranzahl.
Dazu steht fest, dass der Sohn im Sommersemester 2013 die Lehrveranstaltungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP) besuchte und am 27. Juni 2013 die Modul-Prüfung „Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftssoziologie" mit der Note Befriedigend ablegte. Die restlichen in der STEOP vorgesehenen zwei Teilprüfungen wurden von ihm aufgeschoben; er plante, sich mit einem Buchhaltungspraktikum im August 2013 das Basis- und Praxiswissen für die Prüfung anzueignen, sowie „durch Pauken von Mathe-Formeln" im September 2013 das Mathematik-Wissen zu vertiefen, um die zwei restlichen Teilprüfungen im Herbst 2013 bei einem eventuellen Zwischentermin oder im Dezember 2013 in einem „Toleranz-Semester“ erfolgreich ablegen zu können. Das Rekursgericht ging - vom Revisionsrekurs unbeanstandet - davon aus, dass die STEOP des zweiten Studiums durchschnittlich nicht in nur einem Semester absolviert werde.
Es hat auch zutreffend hervorgehoben, dass maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung die Beschlussfassung erster Instanz am 23. September 2013 ist (§ 53 AußStrG).
Damals, dh zum Ende des ersten (= Sommer-)Semesters hatte der Sohn alle vorgesehenen Lehrveranstaltungen besucht, war zu einer der drei notwendigen Prüfungen mit befriedigendem Erfolg angetreten und beabsichtigte die Absolvierung der beiden weiteren Prüfungen im zweiten (= Winter-)Semester nach spezieller Vorbereitung. Die Verwirklichung dieser Absicht würde einen durchschnittlichen Erfolg in der STEOP bedeuten und lässt eine Beendigung des Studiums innerhalb einer angemessenen Dauer keinesfalls ausgeschlossen erscheinen. Die Beurteilung des Rekursgerichts, es sei dem Sohn (zum relevanten Zeitpunkt) eine ernsthafte und zielstrebige Betreibung des zweiten Studiums nicht abzusprechen, ist daher jedenfalls vertretbar.
Das gilt auch, wenn man iSd Argumentation des Vaters eine Ähnlichkeit der Inhalte der STEOP des ersten und zweiten Studiums unterstellt, weil der Fortbestand des Unterhaltsanspruchs auch für diesen Fall nicht an die Einhaltung der Mindeststudiendauer geknüpft ist.