Musste eine Einschränkung der elterlichen Rechte und Pflichten bereits stattfinden, muss bei einem Antrag auf Rückführung des Kindes in Pflege und Erziehung der leiblichen Mutter mit großer Wahrscheinlichkeit klargestellt sein, dass nunmehr die ordnungsgemäße Pflege und Erziehung durch den antragstellenden Elternteil, dem schon einmal die Obsorge wegen Gefährdung des Kindeswohls entzogen werden musste, gewährleistet ist und keine Gefahr für das Wohl des Kindes mehr besteht
§ 181 ABGB, § 138 ABGB, §§ 177 ff ABGB, § 211 ABGB
GZ 9 Ob 25/14p, 27.05.2014
OGH: Musste eine Einschränkung der elterlichen Rechte und Pflichten bereits stattfinden, muss - wie der OGH wiederholt ausgesprochen hat - bei einem Antrag auf Rückführung des Kindes in Pflege und Erziehung der leiblichen Mutter mit großer Wahrscheinlichkeit klargestellt sein, dass nunmehr die ordnungsgemäße Pflege und Erziehung durch den antragstellenden Elternteil, dem schon einmal die Obsorge wegen Gefährdung des Kindeswohls entzogen werden musste, gewährleistet ist und keine Gefahr für das Wohl des Kindes mehr besteht. Dabei ist nicht nur von der aktuellen Situation auszugehen, sondern auch eine Zukunftsprognose anzustellen; ein Obsorgewechsel hat zu unterbleiben, wenn keine sichere Prognose über dessen Einfluss auf das Kind vorliegen.
Gründe des Kindeswohls, die eine Einschränkung des vorstehenden Grundsatzes erfordern würden, liegen hier nicht vor.
Ob die Voraussetzungen für eine Obsorgeübertragung erfüllt sind und eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Gründe dafür, dass die Vorinstanzen in ihren Entscheidungen nicht ausreichend auf das Kindeswohl Bedacht genommen hätten, vermag die Mutter in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs nicht darzulegen.