Der im Verfahren nach dem LiegTeilG erforderliche Teilungsplan (§ 1 Abs 1 LiegTeilG) gem § 35 Abs 1 VermG verschaffte der Klägerin mangels gesetzlicher Grundlage keinen obligatorischen Anspruch auf die Zuschreibung des streitgegenständlichen Grundstücks oder dessen Nutzung, der die Ersitzung hätte unterbrechen können
§§ 1452 ff ABGB, LiegTeilG, § 431 ABGB, § 425 ABGB, § 22 GBG
GZ 9 Ob 15/14t, 27.05.2014
Der Revisionswerber hält der übereinstimmenden Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Klägerin habe die Voraussetzungen für eine Ersitzung der Wegeservitut am öffentlichen Gut erfüllt, entgegen, dass die Ersitzungszeit durch Zustimmung der Klägerin zum Teilungsplan, der schon als taugliche Zwischenurkunde anzusehen sei und wodurch die Klägerin außerbücherlich aufgrund eines obligatorischen Anspruchs Eigentum erworben habe, unterbrochen worden sei.
OGH: Dieser Rechtsansicht steht zunächst die hRsp und Lehre entgegen, wonach gem § 431 ABGB außerhalb der im Gesetz normierten - hier nicht gegebenen - Ausnahmen vom Eintragungsgrundsatz kein Platz für außerbücherliches Eigentum besteht.
Der im Verfahren nach dem LiegTeilG erforderliche Teilungsplan (§ 1 Abs 1 LiegTeilG) gem § 35 Abs 1 VermG verschaffte der Klägerin mangels gesetzlicher Grundlage keinen obligatorischen Anspruch auf die Zuschreibung des streitgegenständlichen Grundstücks oder dessen Nutzung, der die Ersitzung hätte unterbrechen können. Der Teilungsplan kann auch hier schon deshalb nicht als „Zwischenurkunde“ (offenbar gemeint iSd § 22 GBG) angesehen werden, weil er erst durch die neuerliche - nach Ablauf der 2-Jahresfrist des § 37 Abs 1 Z 2 VermG erforderlich gewordene - Bestätigung des Vermessungsamts Baden vom 27. 2. 2006 verbücherungsfähig wurde (vgl § 39 Abs 1 VermG idF BGBl 1975/238). Nur eine verbücherungsfähige Urkunde ist eine Zwischenurkunde iSd § 22 GBG. Daran vermag auch nicht zu ändern, dass sich die Bescheinigung (Planbescheinigungsbescheid) gem § 39 VermG auf den Teilungsplan als Grundlage für die grundbücherliche Durchführung einer Grundstücksteilung bezieht.