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Zivilrecht

OGH: Es entspricht der hA, dass das vormals in § 13 Abs 2 WEG 1975 geregelte Änderungsrecht auch nach dem Inkrafttreten des § 16 Abs 2 WEG 2002 nur Wohnungseigentümer, nicht aber auch schlichte Miteigentümer in sog Mischhäusern betrifft

Nach ebenfalls hA kann eine Maßnahme, die nicht einmal die Zustimmung der Mehrheit gefunden hat - sieht man vom Fall der Stimmengleichheit ab - von der Minderheit nie, auch nicht mit Hilfe des Außerstreitrichters, durchgesetzt werden

23. 08. 2014
Gesetze:

§ 16 WEG 2002


Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Änderung, Baumaßnahmen, schlichte Minderheitseigentümer


GZ 5 Ob 84/14k, 20.05.2014


 


OGH: Die Vorinstanzen haben in Einklang mit der stRsp ein Recht der antragstellenden schlichten Minderheitseigentümerin auf Ersetzung der Zustimmung der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer zu näher bezeichneten, bereits durchgeführten Baumaßnahmen verneint:


 


Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung entspricht es der hA, dass das vormals in § 13 Abs 2 WEG 1975 geregelte Änderungsrecht auch nach dem Inkrafttreten des § 16 Abs 2 WEG 2002 nur Wohnungseigentümer, nicht aber auch schlichte Miteigentümer in sog Mischhäusern betrifft.


 


Nach ebenfalls hA kann eine Maßnahme, die nicht einmal die Zustimmung der Mehrheit gefunden hat - sieht man vom Fall der Stimmengleichheit ab - von der Minderheit nie, auch nicht mit Hilfe des Außerstreitrichters, durchgesetzt werden.


 


Die Behauptung im Revisionsrekurs, in Wahrheit sei der Antrag auf nachträgliche Genehmigung des Einbaus bestimmter Abwasserleitungen als Antrag auf Benützungsregelung zu qualifizieren, ist schon durch das eindeutige erstinstanzliche Sachvorbringen der Antragstellerin widerlegt, das ausschließlich auf die nachträgliche Genehmigung bereits durchgeführter Baumaßnahmen abzielt.

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