Annahmeverzug liegt nicht vor, wenn die Leistung nicht die ausdrücklich bedungenen Eigenschaften hat
§ 1419 ABGB
GZ 9 Ob 32/14t, 25.06.2014
OGH: Annahmeverzug des Gläubigers (§ 1419 ABGB) liegt (erst) dann vor, wenn der Gläubiger die vom Schuldner zur rechten Zeit, am gehörigen Ort und auf die bedungene Weise angebotene Leistung nicht annimmt. Annahmeverzug liegt hingegen nicht vor, wenn die Leistung nicht die ausdrücklich bedungenen Eigenschaften hat. Die Frage, ob Verzug nach § 918 ABGB auch dann vorliegt, wenn die vom Schuldner erbrachte Leistung mit bloß geringfügigen Mängeln behaftet ist, bedarf daher keiner näheren Erörterung.