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Zivilrecht

OGH: Annahmeverzug des Gläubigers nach § 1419 ABGB

Annahmeverzug liegt nicht vor, wenn die Leistung nicht die ausdrücklich bedungenen Eigenschaften hat

23. 08. 2014
Gesetze:

§ 1419 ABGB


Schlagworte: Annahmeverzug des Gläubigers


GZ 9 Ob 32/14t, 25.06.2014


 


OGH: Annahmeverzug des Gläubigers (§ 1419 ABGB) liegt (erst) dann vor, wenn der Gläubiger die vom Schuldner zur rechten Zeit, am gehörigen Ort und auf die bedungene Weise angebotene Leistung nicht annimmt. Annahmeverzug liegt hingegen nicht vor, wenn die Leistung nicht die ausdrücklich bedungenen Eigenschaften hat. Die Frage, ob Verzug nach § 918 ABGB auch dann vorliegt, wenn die vom Schuldner erbrachte Leistung mit bloß geringfügigen Mängeln behaftet ist, bedarf daher keiner näheren Erörterung.

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