Die Angemessenheit einer vereinbarten Nachfrist ist dann nicht zu prüfen, wenn der Schuldner selbst an eine zu kurz bemessene Frist gebunden ist, etwa wenn er ihr zugestimmt hat; Gleiches gilt auch dann, wenn der Schuldner die Vertragserfüllung innerhalb der ihm vom Gläubiger gesetzten Frist zugesagt hat
§ 918 ABGB
GZ 9 Ob 32/14t, 25.06.2014
OGH: Nach § 918 Abs 1 ABGB kann der Gläubiger bei Schuldnerverzug entweder Erfüllung und Schadenersatz wegen der Verspätung begehren oder unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass die Klägerin in ihrer Erklärung vom 16. 12. 2012 unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat, den Rücktritt vom Vertrag unter Setzung einer Nachfrist bis 21. 12. 2012 zu erklären.
Die Angemessenheit der Nachfrist ist aufgrund der Umstände des einzelnen Falls zu beurteilen. Hierbei ist auf die Interessen des Schuldners wie des Gläubigers Bedacht zu nehmen. Ein Rücktritt vom Vertrag, der unter Setzung einer zu kurzen Nachfrist gesetzt wurde, ist gleichwohl gültig; nur gilt eine angemessene längere Nachfrist an Stelle der gesetzten kürzeren.
Die §§ 918 ff ABGB sind nachgiebiges Recht. Die Parteien können daher abweichende Vereinbarungen über die Setzung einer Nachfrist treffen. Tritt ein Verbraucher ohne Nachfrist vom Vertrag zurück, so besteht für den Unternehmer als Schuldner die Obliegenheit, den Gläubiger auf die Notwendigkeit der Nachfristsetzung hinzuweisen.
Die Angemessenheit einer vereinbarten Nachfrist ist dann nicht zu prüfen, wenn der Schuldner selbst an eine zu kurz bemessene Frist gebunden ist, etwa wenn er ihr zugestimmt hat. Gleiches gilt auch dann, wenn - wie hier - der Schuldner die Vertragserfüllung innerhalb der ihm vom Gläubiger gesetzten Frist zugesagt hat.
Wenn die Beklagte meint, die Farbe der Blenden sei gar nicht von der Rücktrittserklärung der Klägerin umfasst gewesen, weil sich die von der Klägerin gesetzte Nachfrist nur auf die Lieferung und Montage des Garagentors sowie die sofortige Nutzung der Garage bezogen habe, lässt sie außer Betracht, dass die vereinbarte Leistung nach dem aus dem einheitlichen Vertrag erkennbaren Parteiwillen als unteilbar anzusehen ist. Gegenteiliges hat die Beklagte auch nicht behauptet. Damit war die Klägerin durch den Verzug der Beklagten auch mit bloß einem Leistungsteil zum Gesamtrücktritt berechtigt. Dass der Klägerin, hätte sie die bloß teilweise Vertragserfüllung angenommen, die sofortige Nutzung der Garage möglich gewesen wäre, mag durchaus sein. Dies ist aber beim Rücktrittsrecht des Gläubigers nach § 918 Abs 1 ABGB nicht entscheidend.
Da für die Entfernung der Fertigteilgarage vom Grundstück der Klägerin eine Frist von 3 Tagen zu kurz erscheint, war die nach den Verhältnissen der Beklagten angemessen erscheinende Leistungsfrist für diese Handlung von Amts wegen mit 14 Tagen festzusetzen (§ 409 Abs 2 ZPO).