Die Klägerin hat ihr gesetzliches Rücktrittsrecht nach § 918 ABGB ausgeübt, weil die Beklagte trotz mehrmaliger ihr von der Klägerin gewährter Fristverlängerungen ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht rechtzeitig und nicht vollständig nachgekommen ist; der Schikaneeinwand ist daher nicht berechtigt
§ 1295 ABGB, § 918 ABGB
GZ 9 Ob 32/14t, 25.06.2014
OGH: Der Schikaneeinwand der dafür beweispflichtigen Beklagten ist nicht berechtigt. Schikane liegt zwar nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Davon kann hier aber keine Rede sein. Die Klägerin hat ihr gesetzliches Rücktrittsrecht nach § 918 ABGB ausgeübt, weil die Beklagte trotz mehrmaliger ihr von der Klägerin gewährter Fristverlängerungen ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht rechtzeitig und nicht vollständig nachgekommen ist.