Je spekulativer die Anlage und je unerfahrener der Kunde ist, desto weiter reichen die Aufklärungspflichten; jedenfalls sind die Bank oder andere Berater nicht verpflichtet, einen spekulierenden Kunden zu bevormunden; einer strengeren Beurteilung unterliegt die Beratung bei kreditfinanzierten Wertpapiergeschäften
§§ 1295 ff ABGB
GZ 6 Ob 86/14m, 26.06.2014
OGH: Für den Umfang der Aufklärungs- und Beratungspflichten sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Nach stRsp ist an die Sorgfalt, die eine Bank bei Effektengeschäften gegenüber dem Kunden anzuwenden hat, grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Die Informationserteilung muss dem Gebot vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Beratung genügen, durch die der Kunde in den Stand versetzt werden muss, die Auswirkungen seiner Anlageentscheidung zu erkennen.
Die konkrete Ausgestaltung der den Anlageberater treffenden Beratungspflichten hängt freilich von den Umständen des Einzelfalls ab, die einerseits in der Person des Kunden (zB Risikobereitschaft, Renditeerwartung) und andererseits im Anlageprodukt liegen. Je spekulativer die Anlage und je unerfahrener der Kunde ist, desto weiter reichen die Aufklärungspflichten. Jedenfalls sind die Bank oder andere Berater nicht verpflichtet, einen spekulierenden Kunden zu bevormunden. Einer strengeren Beurteilung unterliegt die Beratung bei kreditfinanzierten Wertpapiergeschäften.
Entgegen den Revisionsausführungen ließ sich der Beklagte nicht von einem Mitarbeiter der klagenden Partei zum Kauf von Aktien anstatt eines Sparbuchs überreden, sondern wandte sich vielmehr von sich aus gerade deshalb an die klagende Partei, weil er einen größeren Geldbetrag gewinnbringend veranlagen wollte und ihm die Sparbuchzinsen zu niedrig waren. Im Jahr 2000 investierte der Beklagte aus diesem Grund in den S-Japan-Stock. Als er die klagende Partei das nächstes Mal kontaktierte, hatte er sich selbst näher mit dem Thema Aktien beschäftigt. Zuvor hatte er bereits in den Jahren 1985 bis 1994 Erfahrungen mit Aktien gemacht. Bei der Erstellung des Kundenprofils im Jahr 2000 gab er an, „hohe Risken“ in Kauf zu nehmen, hohe Ertragschancen nützen und vorwiegend in Aktien investieren zu wollen. Zudem wurde ihm das Merkblatt „Allgemeine Risiken von Wertpapiergeschäften“ ausgefolgt. Der Beklagte verfügte auch über entsprechendes Kapital und mehrere Liegenschaften.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kaufte der Beklagte am 19. 12. 2000 200 Stück Infineon-Aktien, am 4. 1. 2001 weitere 400 Stück, am 2. 3. 2001 600 Stück, am 20. 6. 2001 unter Verwendung eines Yen-Kredits 5.000 Stück und am 18. 9. 2001 weitere 500 Stück sowie am 28. 3. 2003 - wiederum fremdfinanziert (diesmal mit einem Frankenkredit) - 10.500 Stück.
Vor der dritten Order von Infineon-Aktien am 2. 3. 2001 teilte ein Mitarbeiter der klagenden Partei dem Beklagten zwar seine persönliche Meinung über die zu erwartende positive Entwicklung von Infineon mit, zeigte aber auch verschiedene Möglichkeiten der weiteren Vorgangsweise auf, die von Halten der Aktien über Verkauf bis zu einem Nachkauf mit einem nun günstigeren Kurs reichten. Vor allem wurde dem Beklagten geraten, zur Streuung des Risikos auch andere Aktien zu kaufen. Dieser Rat wurde vom Beklagten nicht befolgt, der stattdessen wiederum ausschließlich Infineon-Aktien kaufte.
Allerdings war auch hier dem Beklagten die grundsätzliche Gefahr bekannt, dass der Kauf von Aktien-Verluste mit sich bringen konnte bis hin zum Verlust des gesamten eingesetzten Kapitals im Fall einer Insolvenz der AG, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Eigen- oder Fremdkapital handelt. Ebenso musste dem Beklagten als Unternehmer klar sein, dass er den Kredit unabhängig von der Kursentwicklung zurückzahlen würde müssen.
Selbst wenn man eine Sorgfaltswidrigkeit von Mitarbeitern der klagenden Partei annähme, würde eine Haftung der klagenden Partei an der fehlenden Kausalität scheitern. Die Vorinstanzen stellten nämlich nicht fest, dass der Beklagte bei entsprechenden Hinweis auf das Risiko die Infineon-Aktien am 20. 6. 2001 nicht gekauft hätte.
Aus den vom Beklagten in der Revision zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen ist für seinen Rechtsstandpunkt nichts zu gewinnen. Diese Entscheidungen betreffen gänzlich anders gelagerte Sachverhalte, nämlich durchwegs Fälle, in denen die Anlageberater hoch spekulative Finanzprodukte wie MEL-Zertifikate oder die stille Beteiligung an einem Unternehmen als sichere Anlageformen darstellten, indem sie diese als „mündelsicher“, „einem Sparbuch vergleichbar“ bezeichneten oder davon sprachen, diese böten „gleiche Sicherheit“ wie bisherige konservative Veranlagungen, oder behaupteten, dass „Ersparnisse jederzeit wieder herausgenommen“ werden könnten. Zudem betrafen diese Entscheidungen zumeist unerfahrene Kunden. Dem gegenüber ist der vorliegende Sachverhalt ganz anders gelagert.