Die Einwendung des Nachbarn, es werde aufgrund der verminderten Licht- und Sonneneinflüsse zu einer starken Wertminderung seiner Wohnung kommen, stellt kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht iSd § 25 Tir BauO 2001 dar
§ 25 Tir BauO 2001
GZ 2011/06/0040, 26.06.2014
VwGH: Dem Vorbringen des Nachbarn, er hätte mit der von ihm geäußerten Frage zur Brandgefahr, die Möglichkeit der Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechts iSd § 25 Abs 3 lit. b Tir BauO 2001 releviert, ist entgegenzuhalten, dass allein durch die Frage, ob Brandgefahr bestehe, keine Einwendung im Rechtssinn erhoben werden kann, muss doch aus dem Vorbringen des Nachbarn wenigstens erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet wird. Dafür finden sich gegenständlich keinerlei Anhaltspunkte. Im Übrigen wurde auch nach dem Beschwerdevorbringen bloß die "Möglichkeit der Verletzung" des oben angeführten Rechts releviert; auch damit wird nicht dargelegt, dass überhaupt eine Rechtsverletzung konkret behauptet wurde.