Einem Vollzug in diesem Verfahren ist nur die Geldstrafe zugänglich; sonstige Nachteile auf Grund eines allenfalls drohenden anderen Verfahrens können nicht Gegenstand von Vollstreckungsmaßnahmen auf Grund des angefochtenen Bescheides sein, diese können daher auch in diesem Verfahren nicht aufgeschoben werden
§ 30 VwGG
GZ Ro 2014/02/0054, 18.02.2014
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die revisionswerbende Partei eine Geldstrafe iHv EUR 20.000,-- verhängt, in deren Bezahlung die revisionswerbende Partei keinen unverhältnismäßigen Nachteil erblickt. Diesen sieht sie als Mitglied des Vorstandes der X Bank AG darin gelegen, dass ihre Zuverlässigkeit - mit Folgen für die Bank - in Frage gestellt werden könnte und es stehe auch zu befürchten, dass ihr die FMA die Eignung abspreche.
VwGH: Diese von der revisionswerbenden Partei behaupteten Nachteile sind keine, die auf Grund des - im Übrigen rechtskräftigen - angefochtenen Bescheides vollzogen werden könnten. Einem Vollzug in diesem Verfahren ist nur die Geldstrafe zugänglich. Sonstige Nachteile auf Grund eines allenfalls drohenden anderen Verfahrens können nicht Gegenstand von Vollstreckungsmaßnahmen auf Grund des angefochtenen Bescheides sein, diese können daher auch in diesem Verfahren nicht aufgeschoben werden.