Bei Wesensänderung der Sache liegt ein neuer Antrag unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages vor
§ 13 AVG
GZ 2011/06/0040, 26.06.2014
VwGH: Festzuhalten ist, dass der Bauwerber im Zuge des Berufungsverfahren vor der belBeh (Berufung des Bauwerbers gegen den sein Bauansuchen abweisenden Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 3. September 2009) sein Bauansuchen am 7. April 2010 (Einlangen am 18. Mai 2010) derart änderte, dass die belBeh durch das eingereichte Vorhaben die Grenze der zulässigen Projektmodifikation als überschritten ansah, den erstinstanzlichen Bescheid behob und die Rechtssache an den Stadtmagistrat Innsbruck verwies. Bei Wesensänderung der Sache liegt ein neuer Antrag unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages vor. Dass das Verfahren über diesen (neuen) Antrag in weiterer Folge vom Stadtmagistrat Innsbruck aktenmäßig unter einer anderen Zahl geführt wurde als das ursprüngliche und auf dem Bescheid vom 16. September 2010 die früheren Geschäftszahlen (auch die des Berufungsverfahrens) als "miterledigt" angeführt wurden, hat ausschließlich administrativen Charakter und berührt die Nachbarrechte der Bf bzw die Frage der allfälligen Präklusion nicht.