Die Verbrauchereigenschaft einer im Ausland wohnhaften oder ansässigen ausländischen Schiedsvertragspartei nach § 617 ZPO ist nach österreichischem Recht zu beurteilen; dies schließt allerdings nicht aus, ausländische Rechtsträger im Hinblick auf ihre Ausgestaltung und die Ähnlichkeit zu vom österreichischen Gesetzgeber als Unternehmer eingestuften juristischen Personen in Analogie zu § 2 UGB als Unternehmer zu qualifizieren
§§ 577 ff ZPO, § 617 ZPO, § 1 KSchG, § 2 UGB
GZ 6 Ob 43/13m, 16.12.2013
OGH: Nach § 617 ZPO können Schiedsvereinbarungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nur für bereits entstandene Streitigkeiten abgeschlossen werden. § 617 Abs 1 ZPO stellt keine Beschränkung der objektiven Schiedsfähigkeit dar, sondern ist als sonstige Wirksamkeitsvoraussetzung der Schiedsvereinbarung einzustufen. § 617 ZPO bezieht sich nach Wortlaut und systematischer Stellung unzweifelhaft auf alle Schiedsverfahren mit Sitz des Schiedsgerichts in Österreich; nur § 614 ZPO bezieht sich auf ausländische Schiedssprüche.
Nach Art V Abs 1 lit a des New Yorker Übereinkommens (über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche) ist mangels Rechtswahl das Recht des Staats anzuwenden, in dem der Schiedsspruch ergangen ist bzw ergehen soll. Daher ist auch bei ausländischen Parteien des Schiedsverfahrens die Verbrauchereigenschaft nach § 617 ZPO und nach österreichischem Recht zu beurteilen.
Der Verbraucherbegriff des § 617 ZPO ist mit jenem des KSchG ident. Nach § 1 Abs 1 KSchG ist Unternehmer derjenige, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört, der andere - nicht unternehmerisch Handelnde - ist Verbraucher. Anders als nach EU-Recht ist der Verbraucherbegriff in Österreich nicht auf natürliche Personen beschränkt.
Nach stRsp ist die Verbraucher- bzw Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen. Eine formelle Geschäftsführerstellung ist für den beherrschenden Einfluss und damit die Qualifikation eines Gesellschafters als Unternehmer nicht erforderlich. Die unternehmerische Tätigkeit iSd § 1 KSchG kann sich auch über mehrere formaljuristische Unternehmensträger erstrecken. Für die analoge Anwendung des Formunternehmerbegriffs des § 2 UGB auf eine ausländische Rechtsform reicht es jedoch aus, wenn die ausländische Rechtsform ihrem Wesen nach (zumindest annähernd) einer der österreichischen Rechtsformen entspricht.