Geben die Vorinstanzen die Entscheidungspraxis der zuständigen Behörden oder die Rsp der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts richtig wieder und ziehen sie daraus keine unvertretbaren Schlussfolgerungen, so liegt im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage vor
§ 502 ZPO
GZ 7 Ob 80/14m, 21.05.2014
OGH: Dass eine Rsp des OGH zu Bestimmungen des Verwaltungsrechts fehlt, begründet für sich allein noch keine erhebliche Rechtsfrage. Geben die Vorinstanzen die Entscheidungspraxis der zuständigen Behörden oder die Rsp der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts richtig wieder und ziehen sie daraus keine unvertretbaren Schlussfolgerungen, so liegt im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage vor.