Zusatzurlaubstage nach dem NSchG können auch auf Grund einer betrieblichen Übung gewährt werden
§ 863 ABGB, § 10a UrlG
GZ 9 ObA 142/13t, 19.12.2013
OGH: Für das Entstehen eines Anspruchs ist entscheidend, welchen Eindruck die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Überlegung vom Erklärungsverhalten des Arbeitnehmers haben durften. Es ist objektiv zu prüfen, ob die Arbeitnehmer auf die Verbindlichkeit der Vergünstigung vertrauen durften. Auf das Vorhandensein eines Erklärungswillens auf Seiten des Arbeitgebers kommt es nicht an.
Die regelmäßige und vorbehaltlose Gewährung von Zusatzurlaubstagen nach dem NSchG – obwohl in Wahrheit darauf kein gesetzlicher Anspruch besteht – kann eine betriebliche Übung darstellen, die durch schlüssige Zustimmung der Arbeitnehmer zum Bestandteil ihrer Einzelverträge wird.