Die Frage, ob im Einzelfall ein grenzüberschreitender Buchhandel vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob der Internetbuchhändler seine Niederlassung im Ausland hat; ein Internetbuchhändler kann sich nur dann auf den Ausnahmetatbestand für den grenzüberschreitenden Internethandel berufen, wenn sich seine Hauptverwaltung im Ausland befindet
§ 1 BPrBG, § 7 BPrBG, § 1 UWG, § 3 Z 1 ECG
GZ 4 Ob 57/13f, 27.08.2013
OGH: § 1 erster Satz BPrBG lautet: „Dieses Bundesgesetz gilt für den Verlag und den Import sowie den Handel, mit Ausnahme des grenzüberschreitenden elektronischen Handels, mit deutschsprachigen Büchern und Musikalien.“
Demnach ist ein Dienst der Informationsgesellschaft jede gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf des Empfängers erbrachte Leistung. Unter einer im Fernabsatz erbrachten Leistung wird nach der RL eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird, verstanden. Demzufolge wäre das Aufstellen von Internetterminals in Geschäftslokalen mit Möglichkeit, vor Ort physisch angebotene Waren über Internet zu bestellen und sofort mitzunehmen, nicht als elektronischer Handel iSd Gesetzes anzusehen.
Die Frage, ob im Einzelfall ein grenzüberschreitender Buchhandel vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob der Internetbuchhändler seine Niederlassung im Ausland hat.
Ein Internetbuchhändler kann sich daher nur dann auf den Ausnahmetatbestand für den grenzüberschreitenden Internethandel berufen, wenn sich seine Hauptverwaltung im Ausland befindet.
Gem § 3 Z 1 ECG ist Dienst der Informationsgesellschaft ein idR gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellter, insb der Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen.
Individuell abrufbar bedeutet nach den Gesetzesmaterialien, dass der jeweilige Nutzer in der Lage sein muss, den Inhalt des Dienstes (die Informationen oder Kommunikationsdaten) gesondert in Anspruch zu nehmen.
Nach diesen Grundsätzen ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, dass die Beklagten bei ihrer wirtschaftlichen Zusammenarbeit im Rahmen der Internet-Plattform „t*****.at“ im grenzüberschreitenden elektronischen Handel tätig werden und die auf diese Weise zustande gekommenen Geschäfte damit unter die Ausnahme des § 1 erster Satz BPrBG fallen.
Im Lichte des Rechtsfolgenverweises des § 7 BPrBG und der mit dieser gesetzlichen Fiktion vom Gesetzgeber verfolgten Absicht, Verletzungen der dort genannten Bestimmungen als Verstöße gegen § 1 UWG zu behandeln, auch wenn der konkrete Sachverhalt nicht unter diese Bestimmung subsumiert werden kann, stimmt der Senat bei neuerlicher Prüfung jenen Stimmen im Schrifttum zu, die bei Verstößen gegen das BPrBG eine Einordnung in die lauterkeitsrechtliche Fallgruppe „Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch“ ablehnen.
Wollte man § 7 BPrBG als bloße Verweisung auf den Rechtsbruchtatbestand verstehen, wäre die Bestimmung mangels eigenständiger Bedeutung überflüssig; dies kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Auch die im Bericht des Kulturausschusses enthaltene Wendung von der „Ausweitung der zivilrechtlichen Sanktionen“ deutet in diese Richtung.